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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung über Geldmarktfonds

Regulation (EU) 2017/1131 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on money market funds (Text with EEA relevance. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 09.01.2024 → 24.12.2024

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Änderungen im Überblick

Verordnung über Geldmarktfonds: 09.01.2024 zu 24.12.2024. 5 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 23..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

23.

Vorher, Auszug

Geldmarktfondsverwalter bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF.

Nachher, Auszug

Geldmarktfondsverwalter bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF;

24.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

CCP eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

d)

Vorher, Auszug

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;

Nachher, Auszug

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 10 % seines Vermögens aus;

da)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 15 % seines Vermögens aus;

4

Vorher, Auszug

Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit OTC-Derivaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.

Nachher, Auszug

Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Derivatgeschäften, die die in Artikel 13 festgelegten Bedingungen erfüllen und nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten…

5

Vorher, Auszug

Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 15 % seines Vermögens hinaus.

Nachher, Auszug

„Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen nicht übe…

c)

Vorher, Auszug

OTC-Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.

Nachher, Auszug

Finanzderivate, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden und die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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