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Vorher, Auszug
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, nicht als Anreiz angesehen wird, wenn sie als Gegenleistung für eine der beiden…
Nachher, Auszug
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein separates Analysekonto im Sinne von Artikel 24 Absatz 9a Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014/65/EU führen, in Bezug auf die Führung des Kontos die folgenden Bedingungen erfüllen:
