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Versionsvergleich · DELEGATED_DIRECTIVE

MiFID II Del. RL (Kundengelder & Product Governance)

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (Text von Bedeutung für den EWR. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 22.11.2022 → 06.06.2026

Was sich geändert hat

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/374 überarbeitet Artikel 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 zu Analysekonten für Wertpapierfirmen. Die separate Zahlung von Research über ein Analysekonto ist künftig ausschließlich durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zulässig; die bisherige Alternative der Direktzahlung aus Eigenmitteln der Firma entfällt. Firmen müssen Kunden vorab über veranschlagte Analysemittel und geschätzte Gebühr je Kunde informieren sowie jährlich über die Gesamtkosten für Drittanalysen berichten. Neu ist eine gesonderte Pflicht (Absatz 10) zur jährlichen, an soliden Qualitätskriterien orientierten Bewertung der Analysen und zu Abhilfemaßnahmen bei mangelnder Qualität oder fehlendem Beitrag zu besseren Anlageentscheidungen. Bestehende Pflichten zu Analysebudget, Haftung, Prüfpfad und Auslagerung der Kontoverwaltung an Dritte bleiben inhaltlich erhalten, werden aber redaktionell neu als Mitgliedstaatenpflichten formuliert.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFID II Del. RL (Kundengelder & Product Governance): 22.11.2022 zu 06.06.2026. 14 geändert, 14 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: 4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, nicht als Anreiz angesehen wird, wenn sie als Gegenleistung für eine der beiden…

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein separates Analysekonto im Sinne von Artikel 24 Absatz 9a Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014/65/EU führen, in Bezug auf die Führung des Kontos die folgenden Bedingungen erfüllen:

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

direkte Zahlung der Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;

Nachher, Auszug

das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;

Nachher, Auszug

als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1 › b)

Entfernt

Vorher, Auszug

Zahlung von einem separaten, von der Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1 › b) › i)

Entfernt

Vorher, Auszug

das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1 › b) › iv)

Entfernt

Vorher, Auszug

die Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar;

Nachher, Auszug

die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1

Entfernt

Vorher, Auszug

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b übermittelt eine Wertpapierfirma, die vom Analysekonto Gebrauch macht, den Kunden folgende Informationen:

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1a

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 nutzen, ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

4 ANREIZE › 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen › 1a › a)

Geändert

Vorher, Auszug

vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;

Nachher, Auszug

vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühr je Kunde;

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