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Versionsvergleich · DELEGATED_DIRECTIVE

MiFID II Del. RL (Kundengelder & Product Governance)

Commission Delegated Directive (EU) 2017/593 of 7 April 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council with regard to safeguarding of financial instruments and funds belonging to clients, product governance obligations and the rules applicable to the provision or reception of fees, commissions or any monetary or non-monetary benefits (Text with EEA relevance. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 22.11.2022 → 06.06.2026

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Änderungen im Überblick

MiFID II Del. RL (Kundengelder & Product Governance): 22.11.2022 zu 06.06.2026. 14 geändert, 14 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, nicht als Anreiz angesehen wird, wenn sie als Gegenleistung für eine der beiden…

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein separates Analysekonto im Sinne von Artikel 24 Absatz 9a Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014/65/EU führen, in Bezug auf die Führung des Kontos die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Vorher, Auszug

direkte Zahlung der Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;

Nachher, Auszug

das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;

b)

Vorher, Auszug

als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;

Nachher, Auszug

als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;

b)

Vorher, Auszug

Zahlung von einem separaten, von der Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:

Nachher, Auszug

i)

Vorher, Auszug

das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;

Nachher, Auszug

iv)

Vorher, Auszug

die Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.

Nachher, Auszug

c)

Vorher, Auszug

die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar;

Nachher, Auszug

die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.

1

Vorher, Auszug

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b übermittelt eine Wertpapierfirma, die vom Analysekonto Gebrauch macht, den Kunden folgende Informationen:

Nachher, Auszug

1a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 nutzen, ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

Vorher, Auszug

vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;

Nachher, Auszug

vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühr je Kunde;

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:35 Uhr UTC

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