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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFID II Org-VO

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 22.08.2021 → 02.08.2022

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFID II Org-VO: 22.08.2021 zu 02.08.2022. 12 geändert, 13 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 6..

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 6.

Geändert

Vorher, Auszug

Ware Güter fungibler Art, die geliefert werden können, einschließlich Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energie, wie Strom.

Nachher, Auszug

Ware Güter fungibler Art, die geliefert werden können, einschließlich Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energie, wie Strom;

1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 7.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Nachhaltigkeitspräferenzen die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:

1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 7. › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;

1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 7. › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;

1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 7. › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;

1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 8.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Nachhaltigkeitsfaktoren Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

1 GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 9.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Nachhaltigkeitsrisiken Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088.

2 ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN › 1 Organisation › 21 Allgemeine organisatorische Anforderungen(Artikel 16 Absätz… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz, haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen.

Nachher, Auszug

Wertpapierfirmen berücksichtigen bei der Erfüllung der in diesem Absatz aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken. Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im…

2 ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN › 1 Organisation › 23 Risikomanagement(Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65… › 1 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen;

Nachher, Auszug

angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen. Dabei berücksichtigen Wertpapierfirmen Nachh…

2 ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN › 3 Interessenkonflikte › 33 Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte…

Geändert

Vorher, Auszug

Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapie…

Nachher, Auszug

Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, abträglich sein können, zumind…

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