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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFIR-Del. VO (Begriffsbestimmungen & Transparenz)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 02.03.2026 → 23.08.2026

Was sich geändert hat

Die Änderungsverordnung (EU) 2026/482 streicht Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Marktdatenbereitstellung durch Handelsplätze und systematische Internalisierer vollständig. Damit entfallen die bisherigen Pflichten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, Kostenbasis-Preisen, Nichtdiskriminierung, Gebühren pro Nutzer, ungebündelter Bereitstellung und Transparenzoffenlegung (Artikel 6 bis 11). Die Bewertungsregeln der zuständigen Behörden zum liquiden Markt für Aktien, Aktienzertifikate, ETFs und Zertifikate in Artikel 5 bleiben inhaltlich unverändert, werden aber redaktionell neu strukturiert und um die Pflicht ergänzt, das Bewertungsergebnis unmittelbar nach Abschluss zu veröffentlichen.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFIR-Del. VO (Begriffsbestimmungen & Transparenz): 02.03.2026 zu 23.08.2026. 1 geändert, 6 ergänzt, 48 entfernt. Betroffen: 1 BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTR…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE › 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num…

1 BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE › 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch… › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

vor dem erstmaligen Handel des Finanzinstruments an dem Handelsplatz, wie in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 festgelegt;

1 BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE › 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch… › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

zwischen dem Ende der ersten vier Handelswochen und dem Ende der ersten sechs Handelswochen für das Finanzinstrument;

1 BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE › 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch… › 1 › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die auf dem Handelsplatz vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gehandelt werden;

1 BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE › 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch… › 1 › d)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.

1 BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE › 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num…

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Buchstabe b basiert die Bewertung auf der Marktkapitalisierung am letzten Handelstag der ersten vier Handelswochen, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in den ersten vi…

2 PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIER… › 6 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Be… › 1

Entfernt

Vorher, Auszug

Für die Zwecke der Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, welche die in den Artikeln 3, 4, 6 bis 11, 15 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Angaben enthalten, müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systema…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

2 PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIER… › 6 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Be… › 2

Entfernt

Vorher, Auszug

Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder systematische Internalisierer, die der Öffentlichkeit Marktdaten gebührenfrei bereitstellen.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

2 PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIER… › 7 Verpflichtung, Marktdaten auf Kostenbasis bereitzustellen(A… › 1

Entfernt

Vorher, Auszug

Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Gewinnspanne beinhalten.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

2 PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIER… › 7 Verpflichtung, Marktdaten auf Kostenbasis bereitzustellen(A… › 2

Entfernt

Vorher, Auszug

Die Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für andere Dienstleistungen enthalten, die von Marktbetreibern oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern angeboten werden.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

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