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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFID II RTS 17 (Zulassung Finanzinstrumente)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/568 of 24 May 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for the admission of financial instruments to trading on regulated markets (Text with EEA relevance. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 24.05.2016 → 31.03.2017

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Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 17 (Zulassung Finanzinstrumente): 24.05.2016 zu 31.03.2017. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

Nachher, Auszug

Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend uneingeschränkt übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

1

Vorher, Auszug

Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

Nachher, Auszug

Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen oder Aktien an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile oder Aktien im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

2

Vorher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

Nachher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a)

Vorher, Auszug

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

Nachher, Auszug

der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

b)

Vorher, Auszug

der Tatsache, ob geeignete Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile bzw. Aktien vorsieht;

Nachher, Auszug

der Tatsache, ob angemessene Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile oder Aktien vorsieht;

c)

Vorher, Auszug

bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile erheblich von ihrem Inventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile getroffen wurden;

Nachher, Auszug

bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile oder Aktien erheblich von ihrem Nettoinventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile oder Aktien…

d)

Vorher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Nachher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

3

Vorher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

Nachher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a)

Vorher, Auszug

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

Nachher, Auszug

der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

b)

Vorher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Nachher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:38 Uhr UTC

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