Zum Inhalt springen
Angebot anfordern
Sign-in Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

← Alle Normen im Vergleich

Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFID II RTS 17 (Zulassung Finanzinstrumente)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (Text von Bedeutung für den EWR. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 24.05.2016 → 31.03.2017

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 17 (Zulassung Finanzinstrumente): 24.05.2016 zu 31.03.2017. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Übertragbare Wertpapiere — freie Handelbarkeit › 1.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Übertragbare Wertpapiere — freie Handelbarkeit › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

Nachher, Auszug

Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend uneingeschränkt übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

Nachher, Auszug

Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen oder Aktien an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile oder Aktien im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

Nachher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 2 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

Nachher, Auszug

der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 2 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

der Tatsache, ob geeignete Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile bzw. Aktien vorsieht;

Nachher, Auszug

der Tatsache, ob angemessene Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile oder Aktien vorsieht;

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 2 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile erheblich von ihrem Inventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile getroffen wurden;

Nachher, Auszug

bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile oder Aktien erheblich von ihrem Nettoinventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile oder Aktien…

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 2 › d)

Geändert

Vorher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Nachher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

Nachher, Auszug

Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 3 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

Nachher, Auszug

der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

4 Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen › 3 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Nachher, Auszug

der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut.

Sehen Sie RADAR im Kontext Ihres Institutsprofils.

Wir zeigen Ihnen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich