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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFID II RTS 8 (Market Making)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/578 of 13 June 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards specifying the requirements on market making agreements and schemes (Text with EEA relevance. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 13.06.2016 → 31.03.2017

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Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 8 (Market Making): 13.06.2016 zu 31.03.2017. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Die Wertpapierfirmen müssen in Bezug auf das Finanzinstrument bzw. die Finanzinstrumente, mit dem bzw. denen sie eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dem Handelsplatz bzw. den Handelsplätzen, auf dem bzw. denen diese Strategie umgesetzt wird, eine Market-Making-Vereinbarung schließen, wobei…

Nachher, Auszug

Die Wertpapierfirmen müssen in Bezug auf das Finanzinstrument bzw. die Finanzinstrumente, mit dem bzw. denen sie eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dem Handelsplatz bzw. den Handelsplätzen, auf dem bzw. denen diese Strategie umgesetzt wird, eine Market-Making-Vereinbarung schließen, wenn s…

a)

Vorher, Auszug

feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellen müssen;

Nachher, Auszug

feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Größe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellen;

b)

Vorher, Auszug

für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zumindest während 50 % der täglichen Handelszeiten des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz mit mindestens einem Finanzinstrument handeln müssen, was keine Eröffnungs- und Schlussauktionen mit einschließt.

Nachher, Auszug

für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zumindest während 50 % der täglichen Handelszeiten des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz mit mindestens einem Finanzinstrument handeln, ausgenommen Eröffnungs- und Schlussauktionen.

c)

Vorher, Auszug

gelten zwei Kursofferten als Kursofferten vergleichbarer Höhe, wenn ihre Größen um nicht mehr als 50 % voneinander abweichen;

Nachher, Auszug

gelten zwei Kursofferten als Kursofferten vergleichbarer Größe, wenn ihre Größen um nicht mehr als 50 % voneinander abweichen;

d)

Vorher, Auszug

gelten Kursofferten als Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen, wenn sie zur oder innerhalb der vom Handelsplatz festgesetzten maximalen Geld-Brief-Spanne gestellt und jeder Wertpapierfirma auferlegt werden, die mit diesem Handelsplatz eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet hat.

Nachher, Auszug

gelten Kursofferten als Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen, wenn sie zur oder innerhalb der maximalen Geld-Brief-Spanne gestellt werden, die vom Handelsplatz festgesetzt und jeder Wertpapierfirma auferlegt wird, die mit diesem Handelsplatz eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet hat.

b)

Vorher, Auszug

die von der Wertpapierfirmen in puncto Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, laut denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz währen…

Nachher, Auszug

die von der Wertpapierfirma hinsichtlich Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, nach denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Größe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz wäh…

e)

Vorher, Auszug

die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, damit diese ihre Market-Making-Tätigkeit beaufsichtigen kann;

Nachher, Auszug

die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, die diese in die Lage versetzen, ihre Market-Making-Tätigkeit zu überwachen;

c)

Vorher, Auszug

marktstörende Handelsbedingungen, durch welche die weitere gerechte, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern Nachweise für das Vorliegen einen der folgenden Umstände erbracht werden:

Nachher, Auszug

marktstörende Handelsbedingungen, durch welche die weitere faire, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern Nachweise für das Vorliegen einen der folgenden Umstände erbracht werden:

iii)

Vorher, Auszug

die Unfähigkeit, aufgrund des Verbots von Leerverkäufen eine Position abzusichern;

Nachher, Auszug

die Unfähigkeit zur Absicherung einer Position aufgrund des Verbots von Leerverkäufen;

1

Vorher, Auszug

Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außerordentlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

Nachher, Auszug

Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außergewöhnlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:38 Uhr UTC

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