Zum Inhalt springen
Angebot anfordern
Sign-in Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

← Alle Normen im Vergleich

Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFID II RTS 8 (Market-Making)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (Text von Bedeutung für den EWR. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 13.06.2016 → 31.03.2017

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 8 (Market-Making): 13.06.2016 zu 31.03.2017. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Mark… › 1.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Mark… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die Wertpapierfirmen müssen in Bezug auf das Finanzinstrument bzw. die Finanzinstrumente, mit dem bzw. denen sie eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dem Handelsplatz bzw. den Handelsplätzen, auf dem bzw. denen diese Strategie umgesetzt wird, eine Market-Making-Vereinbarung schließen, wobei…

Nachher, Auszug

Die Wertpapierfirmen müssen in Bezug auf das Finanzinstrument bzw. die Finanzinstrumente, mit dem bzw. denen sie eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dem Handelsplatz bzw. den Handelsplätzen, auf dem bzw. denen diese Strategie umgesetzt wird, eine Market-Making-Vereinbarung schließen, wenn s…

1 Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Mark… › 1 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellen müssen;

Nachher, Auszug

feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Größe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellen;

1 Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Mark… › 1 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zumindest während 50 % der täglichen Handelszeiten des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz mit mindestens einem Finanzinstrument handeln müssen, was keine Eröffnungs- und Schlussauktionen mit einschließt.

Nachher, Auszug

für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zumindest während 50 % der täglichen Handelszeiten des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz mit mindestens einem Finanzinstrument handeln, ausgenommen Eröffnungs- und Schlussauktionen.

1 Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Mark… › 2 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

gelten zwei Kursofferten als Kursofferten vergleichbarer Höhe, wenn ihre Größen um nicht mehr als 50 % voneinander abweichen;

Nachher, Auszug

gelten zwei Kursofferten als Kursofferten vergleichbarer Größe, wenn ihre Größen um nicht mehr als 50 % voneinander abweichen;

1 Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Mark… › 2 › d)

Geändert

Vorher, Auszug

gelten Kursofferten als Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen, wenn sie zur oder innerhalb der vom Handelsplatz festgesetzten maximalen Geld-Brief-Spanne gestellt und jeder Wertpapierfirma auferlegt werden, die mit diesem Handelsplatz eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet hat.

Nachher, Auszug

gelten Kursofferten als Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen, wenn sie zur oder innerhalb der maximalen Geld-Brief-Spanne gestellt werden, die vom Handelsplatz festgesetzt und jeder Wertpapierfirma auferlegt wird, die mit diesem Handelsplatz eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet hat.

2 Inhalt der Market-Making-Vereinbarungen › 1 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

die von der Wertpapierfirmen in puncto Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, laut denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz währen…

Nachher, Auszug

die von der Wertpapierfirma hinsichtlich Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, nach denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Größe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz wäh…

2 Inhalt der Market-Making-Vereinbarungen › 1 › e)

Geändert

Vorher, Auszug

die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, damit diese ihre Market-Making-Tätigkeit beaufsichtigen kann;

Nachher, Auszug

die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, die diese in die Lage versetzen, ihre Market-Making-Tätigkeit zu überwachen;

3 Außergewöhnliche Umstände › c)

Geändert

Vorher, Auszug

marktstörende Handelsbedingungen, durch welche die weitere gerechte, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern Nachweise für das Vorliegen einen der folgenden Umstände erbracht werden:

Nachher, Auszug

marktstörende Handelsbedingungen, durch welche die weitere faire, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern Nachweise für das Vorliegen einen der folgenden Umstände erbracht werden:

3 Außergewöhnliche Umstände › d) › iii)

Geändert

Vorher, Auszug

die Unfähigkeit, aufgrund des Verbots von Leerverkäufen eine Position abzusichern;

Nachher, Auszug

die Unfähigkeit zur Absicherung einer Position aufgrund des Verbots von Leerverkäufen;

4 Ermittlung außergewöhnlicher Umstände › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außerordentlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

Nachher, Auszug

Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außergewöhnlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut.

Sehen Sie RADAR im Kontext Ihres Institutsprofils.

Wir zeigen Ihnen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich