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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFIR RTS 1 (Transparenz Equity)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 23.11.2025 → 02.03.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFIR RTS 1 (Transparenz Equity): 23.11.2025 zu 02.03.2026. 9 geändert, 9 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 3 V…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 3 Vorhandelstransparenzpflichten(Artikel 3 Absätze 1 und 2 de… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu ver…

Nachher, Auszug

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu ver…

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 4 Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt(Artikel 4 Absat… › 4

Geändert

Vorher, Auszug

Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt der Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelass…

Nachher, Auszug

Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt entweder

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 4 Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt(Artikel 4 Absat… › 4 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

der geregelte Markt, auf dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde, oder

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 4 Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt(Artikel 4 Absat… › 4 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

wenn das Finanzinstrument nicht für den Handel an einem geregelten Markt in der Union bereitgestellt wird, das multilaterale Handelssystem, in dem dieses Finanzinstrument zuerst zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird.

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 4 Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt(Artikel 4 Absat… › 6

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 4 gilt ab dem Tag, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde.

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 7 Aufträge mit großem Volumen(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c… › 4

Geändert

Vorher, Auszug

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

Nachher, Auszug

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals zwischen dem 1. und 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 7 Aufträge mit großem Volumen(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c… › 6

Geändert

Vorher, Auszug

Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etw…

Nachher, Auszug

Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung von Folge…

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 7 Aufträge mit großem Volumen(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c… › 6 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments;

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 7 Aufträge mit großem Volumen(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c… › 6 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

anderen früheren oder vergleichbaren Finanzinstrumenten desselben Emittenten;

2 VORHANDELSTRANSPARENZ › 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze › 7 Aufträge mit großem Volumen(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c… › 6 › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

anderen Finanzinstrumenten, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.

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