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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFID II RTS 6 (Algo-Handel)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (Text von Bedeutung für den EWR. )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 19.07.2016 → 31.03.2017

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 6 (Algo-Handel): 19.07.2016 zu 31.03.2017. 9 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME › 1 Test und Einführung von Systemen und S…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME › 1 Test und Einführung von Systemen und Strategien für Handels… › 5 Allgemeine Methodologie(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie… › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Auslegungen, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichender…

Nachher, Auszug

Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Ausgestaltung, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichende…

2 BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME › 3 Mittel zur Sicherstellung der Belastbarkeit › 12 Kill-Funktion(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Wertpapierfirmen können als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort stornieren; ebenso können sie sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch nicht ausgeführten Aufträg…

Nachher, Auszug

Wertpapierfirmen sind in der Lage, als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort zu stornieren; ebenso sind sie in der Lage, sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch n…

2 BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME › 3 Mittel zur Sicherstellung der Belastbarkeit › 12 Kill-Funktion(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 können Wertpapierfirmen für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag feststellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.

Nachher, Auszug

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sind Wertpapierfirmen in der Lage, für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag festzustellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.

2 BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME › 3 Mittel zur Sicherstellung der Belastbarkeit › 16 Echtzeitüberwachung(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Die Echtzeitüberwachung der algorithmischen Handelstätigkeiten übernimmt der für den Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie zuständige Händler, die Risikomanagementfunktion oder eine unabhängige Risikokontrollfunktion, die für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung eingerichtet…

Nachher, Auszug

Die Echtzeitüberwachung der algorithmischen Handelstätigkeiten übernehmen der für den Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie zuständige Händler und die Risikomanagementfunktion oder eine unabhängige Risikokontrollfunktion, die für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung eingeric…

2 BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME › 3 Mittel zur Sicherstellung der Belastbarkeit › 17 Nachhandelskontrollen(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 20… › 5

Geändert

Vorher, Auszug

Die Nachhandelskontrollen werden von den Händlern vorgenommen, die innerhalb der Wertpapierfirma für den Algorithmus und die Risikokontrollfunktion zuständig sind.

Nachher, Auszug

Die Nachhandelskontrollen werden von den für den Algorithmus zuständigen Händlern und der Risikokontrollfunktion der Wertpapierfirma vorgenommen.

4 ALS ALLGEMEINE CLEARING-MITGLIEDER AUFTRETENDE WERTPAPIERFI… › 26 Positionslimits(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Clearingstellen legen für ihre Clearing-Kunden angemessene Handels- und Positionslimits fest, mit denen ihre eigenen Gegenpartei-, Liquiditäts-, operativen und sonstigen Risiken gemindert und gesteuert werden, und teilen ihnen diese Limits mit.

Nachher, Auszug

Clearingstellen legen für ihre Clearing-Kunden angemessene Handels- und Positionslimits fest, mit denen ihre eigenen Gegenpartei-, Liquiditäts-, operationellen und sonstigen Risiken gemindert und gesteuert werden, und teilen ihnen diese Limits mit.

4 ALS ALLGEMEINE CLEARING-MITGLIEDER AUFTRETENDE WERTPAPIERFI… › 26 Positionslimits(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Clearingstellen überwachen die Positionen ihrer Kunden im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Limits möglichst in Echtzeit und verfügen über angemessene Vorhandels- und Nachhandelsverfahren, mit denen sie das Risiko von Verstößen gegen die Positionslimits durch geeignete Einschuss…

Nachher, Auszug

Clearingstellen überwachen die Positionen ihrer Clearing-Kunden im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Limits möglichst in Echtzeit und verfügen über angemessene Vorhandels- und Nachhandelsverfahren, mit denen sie das Risiko von Verstößen gegen die Positionslimits durch geeignete…

4 ALS ALLGEMEINE CLEARING-MITGLIEDER AUFTRETENDE WERTPAPIERFI… › 27 Offenlegung von Informationen über erbrachte Dienstleistung… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Clearingstellen unterrichten ihre potenziellen und bestehenden Clearing-Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind. Die Informationen über die einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentli…

Nachher, Auszug

Clearingstellen unterrichten ihre potenziellen und bestehenden Clearing-Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind. Die Informationen über die einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentli…

2 ANHANG II

Geändert

Vorher, Auszug

Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen gemäß Artikel 28 Tabelle 1 Legende zu den Tabellen 2 und 3 SYMBOLDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Währungscode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217…

Nachher, Auszug

Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen gemäß Artikel 28 Tabelle 1 Legende zu den Tabellen 2 und 3 SYMBOLDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Währungscode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217…

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