a)
Vorher, Auszug
ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein in einem Drittland zugelassenes Kreditinstitut, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;
Nachher, Auszug
ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde;
