Zum Inhalt springen
Angebot anfordern
Sign-in Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

← Alle Normen im Vergleich

Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung zu STS-Verbriefungen und Kreditqualität in Geldmarktfonds

Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 10.04.2018 → 12.09.2021

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu STS-Verbriefungen und Kreditqualität in…: 10.04.2018 zu 12.09.2021. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 QUANTITATIVE UND QUALITATIVE ANFORDERU…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 QUANTITATIVE UND QUALITATIVE ANFORDERUNGEN AN DIE KREDITQUA… › 2 Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für d… › 6 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein in einem Drittland zugelassenes Kreditinstitut, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

Nachher, Auszug

ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde;

2 QUANTITATIVE UND QUALITATIVE ANFORDERUNGEN AN DIE KREDITQUA… › 2 Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für d… › 6 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Drittland-Wertpapierfirma, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

Nachher, Auszug

eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen wurde;

2 QUANTITATIVE UND QUALITATIVE ANFORDERUNGEN AN DIE KREDITQUA… › 2 Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für d… › 6 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

Nachher, Auszug

ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 260 der genannten Richtlinie erlassen wurde;

Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut.

Sehen Sie RADAR im Kontext Ihres Institutsprofils.

Wir zeigen Ihnen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich