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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Directive (EU) 2019/2034 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on the prudential supervision of investment firms and amending Directives 2002/87/EC, 2009/65/EC, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU and 2014/65/EU (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 09.01.2024 → 24.12.2024

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Änderungen im Überblick

Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen: 09.01.2024 zu 24.12.2024. 7 geändert, 4 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 33..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

33.

Vorher, Auszug

gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Nachher, Auszug

gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;

34.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

35.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP eine qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

b)

Vorher, Auszug

wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen,

Nachher, Auszug

wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen…

d)

Vorher, Auszug

das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Risi…

Nachher, Auszug

das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Risi…

e)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.

1

Vorher, Auszug

Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widers…

Nachher, Auszug

Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widers…

1

Vorher, Auszug

Für die Zwecke dieses Absatzes berücksichtigen die zuständigen Behörden gebührend, ob eine Wertpapierfirma im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung ist.

Nachher, Auszug

Für die Zwecke dieses Absatzes berücksichtigen die zuständigen Behörden gebührend, ob eine Wertpapierfirma im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung ist. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewerten und überwachen die zuständigen Behörden die Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirm…

2

Vorher, Auszug

Für die Zwecke von Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden befugt,

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Artikel 29, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

m)

Vorher, Auszug

von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern.

Nachher, Auszug

von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern,

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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