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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen und deren Aufsicht

Directive (EU) 2019/2162 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on the issue of covered bonds and covered bond public supervision and amending Directives 2009/65/EC and 2014/59/EU (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 27.11.2019 → 09.01.2024

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Änderungen im Überblick

Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen und deren Aufsicht: 27.11.2019 zu 09.01.2024. 0 geändert, 34 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, die in Artikel 14 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;

ii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Größenklasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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