9.
Vorher, Auszug
Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sic…
Nachher, Auszug
Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sic…
