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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V)

Directive (EU) 2019/878 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2019 amending Directive 2013/36/EU as regards exempted entities, financial holding companies, mixed financial holding companies, remuneration, supervisory measures and powers and capital conservation measures (Text with EEA relevance.)

In Kraft Publikation: 2019-05-20 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 20.05.2019 → 28.12.2020

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Änderungen im Überblick

Richtlinie zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V): 20.05.2019 zu 28.12.2020. 8 geändert, 4 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 9..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

9.

Vorher, Auszug

Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sic…

Nachher, Auszug

Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sic…

9.

Vorher, Auszug

(8)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. — s…

Nachher, Auszug

(8)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterne…

33.

Vorher, Auszug

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr.…

Nachher, Auszug

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr.…

33.

Vorher, Auszug

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es — soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts — die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt. Die E…

Nachher, Auszug

Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken.Abweichend von Unterabsätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde von dem In…

37.

Vorher, Auszug

(4)Ist eine Konsolidierung entsprechend Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde oder — wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt —…

Nachher, Auszug

(4)Ist eine Konsolidierung entsprechend Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde oder — wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt —…

46.

Vorher, Auszug

Die Artikel 129 und 130 erhalten folgende Fassung: Artikel 129Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers(1)Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich…

Nachher, Auszug

Die Artikel 129 und 130 erhalten folgende Fassung: Artikel 129Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers(1)Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich…

d)

Vorher, Auszug

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach…

Nachher, Auszug

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung n…

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

den Bestimmungen dieser Richtlinie, insoweit sie Kreditinstitute betreffen;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU, insoweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:36 Uhr UTC

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