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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft Publikation: 2019-06-20 In Kraft seit: 1001-01-01 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 20.06.2019 → 09.01.2024

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt: 20.06.2019 zu 09.01.2024. 0 geändert, 45 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Infor…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PEPP-Anbieter die in Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (Europe…

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sie enthalten die folgenden Metadaten:

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Größenklasse des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iv)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › v)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PEPP-Anbieter eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

10 SANKTIONEN › 70A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 3

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

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