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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

Regulation (EU) 2019/1238 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 on a pan-European Personal Pension Product (PEPP) (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2019-06-20 In Kraft seit: 1001-01-01 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 20.06.2019 → 09.01.2024

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Änderungen im Überblick

Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt: 20.06.2019 zu 09.01.2024. 0 geändert, 45 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PEPP-Anbieter die in Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (Europe…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;

ii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Größenklasse des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PEPP-Anbieter eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:39 Uhr UTC

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