1 Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen
Vorher, Auszug
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Nachher, Auszug
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
