2 EIGENMITTEL › 9 Zusammensetzung der Eigenmittel › 1 › a)
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Versionsvergleich · Verordnung
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verglichene Stände: 27.11.2019 → 09.01.2024
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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC
Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen: 27.11.2019 zu 09.01.2024. 20 geändert, 29 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 EIGENMITTEL › 9 Zusammensetzung der Eigenmi…
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Die Eigenmittelanforderung für die in Absatz 1 genannte Überschreitung wird nach folgender Formel berechnet: dabei gilt: OFRE = die Eigenmittelanforderung für die Überschreitung; OFR = die Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, berechnet…
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Die Eigenmittelanforderung für die in Absatz 1 genannte Überschreitung wird nach folgender Formel berechnet: dabei gilt: OFRE = die Eigenmittelanforderung für die Überschreitung; OFR = die Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, berechnet…
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Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Wertpapierfirmen die in Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (…
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Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
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sie enthalten die folgenden Metadaten:
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alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen;
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die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
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die Größenklasse der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
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