1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 › 2. › a) › xv) › 135.
GeändertVorher, Auszug
für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;
Nachher, Auszug
für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;
