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Versionsvergleich · Verordnung

CRR II - Änderungsverordnung zur Eigenkapitalverordnung

Regulation (EU) 2019/876 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2019 amending Regulation (EU) No 575/2013 as regards the leverage ratio, the net stable funding ratio, requirements for own funds and eligible liabilities, counterparty credit risk, market risk, exposures to central counterparties, exposures to collective investment undertakings, large exposures, reporting and disclosure requirements, and Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance.)

In Kraft Publikation: 2019-05-20 In Kraft seit: 1001-01-01 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 07.06.2019 → 27.06.2020

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Änderungen im Überblick

CRR II - Änderungsverordnung zur Eigenkapitalverordnung: 07.06.2019 zu 27.06.2020. 228 geändert, 53 ergänzt, 41 entfernt, 64 verschoben.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

135.

Vorher, Auszug

für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;

Nachher, Auszug

für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;

b)

Vorher, Auszug

Folgender Absatz wird eingefügt:(1a)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgeleg…

Nachher, Auszug

Folgender Absatz wird eingefügt:(1a)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf…

c)

Vorher, Auszug

Folgender Absatz wird eingefügt: (3a)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil von G-SRI oder von Nicht-EU-G-SRI sind, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artik…

Nachher, Auszug

Folgender Absatz wird eingefügt: (3a)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang…

8.

Vorher, Auszug

Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 12aKonsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren AbwicklungseinheitenHandelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel un…

Nachher, Auszug

Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 12aKonsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren AbwicklungseinheitenHandelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel un…

9.

Vorher, Auszug

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: Artikel 13Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis(1)EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 4…

Nachher, Auszug

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: Artikel 13Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis(1)EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 4…

11.

Vorher, Auszug

Artikel 16 erhält folgende Fassung: Artikel 16Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf WertpapierfirmengruppenSind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Ein…

Nachher, Auszug

Artikel 16 erhält folgende Fassung: Artikel 16Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf WertpapierfirmengruppenSind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Ein…

12.

Vorher, Auszug

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierte…

Nachher, Auszug

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierte…

13.

Vorher, Auszug

Artikel 22 erhält folgende Fassung: Artikel 22Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern(1)Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn d…

Nachher, Auszug

Artikel 22 erhält folgende Fassung: Artikel 22Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern(1)Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn d…

31.

Vorher, Auszug

LPi Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

Nachher, Auszug

LPi Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

31.

Vorher, Auszug

β prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird,

Nachher, Auszug

β prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, ermittelt aus: ;

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:36 Uhr UTC

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