Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 zu Prospekt-Vorschriften erhält neue Regeln zum zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP). Zuständige Behörden können künftig nach Artikel 21a Informationen dort zugänglich machen, indem sie der ESMA über das Notifizierungsportal eine elektronische Kopie samt Klassifizierungsdaten übermitteln. Für Ausnahmeanalysen nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a können Behörden zudem elektronische Kopien bestimmter Ausnahmedokumente an die ESMA senden. Artikel 12 zur Datenübermittlung im XML-Format wird entsprechend erweitert und verweist nun auch auf diese neuen Artikel 11a und 11b. Ein neuer Artikel 21a erlaubt zusätzlich die Aufnahme von Dokumenten nach der alten Prospektrichtlinie 2003/71/EG sowie von Offenlegungen zu grünen und nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 per Verweis in einen Prospekt. Anhang VII zu den ESMA-Meldedaten wird um neue Dokumentenarten wie Übersetzungen von Anhängen, Ausnahmedokumente und Angaben zu endgültigem Emissionskurs ergänzt.
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