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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 – ESMA-Gebühren für Verbriefungsregister

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 der Kommission vom 18. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 20.11.2020 → 01.01.2025

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 – ESMA-Gebühren für Verbrie…: 20.11.2020 zu 01.01.2025. 8 geändert, 2 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 1 Vollständige Abgeltung der Aufsichtsko…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten › a)

Geändert

Vorher, Auszug

sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU…

Nachher, Auszug

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapi…

1 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten › b)

Geändert

Vorher, Auszug

sämtliche Kosten für Erstattungen an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.

Nachher, Auszug

sämtliche Kosten für Erstattungen von direkten und indirekten Kosten an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.

2 Zugrunde zu legender Umsatz › 4a

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Verbriefungsregister legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. Die Unterlagen sind der ESMA spätestens bis 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch zu übermitteln.

2 Zugrunde zu legender Umsatz › 5a

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Werden die in diesem Artikel genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralban…

4 Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibe…

Nachher, Auszug

Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibe…

4 Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister… › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr.

Nachher, Auszug

Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr.

5 Allgemeine Zahlungsmodalitäten › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Bei Zahlungsverzug wird ein tägliches Zwangsgeld von 0,1 % des geschuldeten Betrags erhoben.

Nachher, Auszug

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates fällig.

6 Zahlung der Registrierungsgebühren › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Die von einem Verbriefungsregister entrichtete Registrierungsgebühr oder Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung wird zur Hälfte erstattet, wenn das Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung bzw. Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, bevor die ESMA dem Verbriefungsregister…

Nachher, Auszug

Wenn ein Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung oder Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, wird die Registrierungsgebühr bzw. die Gebühr für die Ausweitung der Registrierung von der ESMA nicht erstattet.

6 Zahlung der Registrierungsgebühren und Erstattungen › 3

Entfernt

Vorher, Auszug

Die Registrierungsgebühr und die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung werden nicht erstattet, nachdem die ESMA dem betreffenden Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

7 Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Geändert

Vorher, Auszug

Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr. Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertag…

Nachher, Auszug

Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr. Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertag…

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