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Versionsvergleich · Verordnung

Mehrjähriger Finanzrahmen der EU 2021–2027

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.01.2024 → 24.04.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Mehrjähriger Finanzrahmen der EU 2021–2027: 01.01.2024 zu 24.04.2026. 2 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Einhaltung der Obergrenzen des MF…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Einhaltung der Obergrenzen des MFR › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen. Ist…

Nachher, Auszug

Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b, 10c und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen…

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Einhaltung der Obergrenzen des MFR › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt. Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß…

Nachher, Auszug

Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt. Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß…

3 BESONDERE INSTRUMENTE › 1 Thematische besondere Instrumente › 10C Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, nachdem zunächst im Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen und anschließend im Rahmen anderer besonder…

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