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Versionsvergleich · Verordnung

Taxonomie-Verordnung

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 18.06.2020 → 22.06.2020

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Taxonomie-Verordnung: 18.06.2020 zu 22.06.2020. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 2…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 22. › a)

Geändert

Vorher, Auszug

im Fall von Oberflächengewässern, sowohl ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;

Nachher, Auszug

im Fall von Oberflächengewässern, sowohl einen guten ökologischen Zustand im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;

1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 22. › b)

Geändert

Vorher, Auszug

im Fall von Grundwasser, sowohl „einen guten chemischen Zustand des Grundwassers im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten mengenmäßigen Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 28 jener Richtlinie;

Nachher, Auszug

im Fall von Grundwasser, sowohl einen guten chemischen Zustand des Grundwassers im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten mengenmäßigen Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 28 jener Richtlinie;

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