a)
Vorher, Auszug
im Fall von Oberflächengewässern, sowohl ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;
Nachher, Auszug
im Fall von Oberflächengewässern, sowohl einen guten ökologischen Zustand im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;
