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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung zu Taxonomie-Kriterien für Klimaschutz und Anpassung

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 08.01.2025 → 01.01.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu Taxonomie-Kriterien für Klimaschutz und…: 08.01.2025 zu 01.01.2026. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄC…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICH…

Geändert

Vorher, Auszug

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische S…

Nachher, Auszug

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Que…

AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICH…

Geändert

Vorher, Auszug

AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICHTETE ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG UND DAS VORHANDENSEIN VON CHEMIKALIEN Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:…

Nachher, Auszug

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Que…

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