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Versionsvergleich · Richtlinie

Corporate Sustainability Reporting Directive (Nachhaltigkeitsberichterstattung)

Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.04.2025 → 18.03.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Corporate Sustainability Reporting Directive (Nachhaltigkeitsber…: 17.04.2025 zu 18.03.2026. 10 geändert, 0 ergänzt, 12 entfernt. Betroffen: 5 Umsetzung › 2 › a).

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

5 Umsetzung › 2 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre

Nachher, Auszug

auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen

5 Umsetzung › 2 › b) › i)

Geändert

Vorher, Auszug

für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;

Nachher, Auszug

von Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird;

5 Umsetzung › 2 › b) › ii)

Geändert

Vorher, Auszug

für Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;

Nachher, Auszug

von Mutterunternehmen einer Gruppe, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird.

5 Umsetzung › 2 › c)

Entfernt

Vorher, Auszug

auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

5 Umsetzung › 2 › c) › i)

Entfernt

Vorher, Auszug

für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

5 Umsetzung › 2 › c) › ii)

Entfernt

Vorher, Auszug

für kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

5 Umsetzung › 2 › c) › iii)

Entfernt

Vorher, Auszug

für firmeneigene Versicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie, sofern es sich um große Unt…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

5 Umsetzung › 2 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre

Nachher, Auszug

auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen

5 Umsetzung › 2 › b) › i)

Geändert

Vorher, Auszug

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;

Nachher, Auszug

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Unternehmen handelt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschrit…

5 Umsetzung › 2 › b) › ii)

Geändert

Vorher, Auszug

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;

Nachher, Auszug

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer Gruppe handelt, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftig…

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