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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 – SFDR RTS Offenlegungen

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 25.07.2022 → 20.02.2023

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 – SFDR RTS Offenlegungen: 25.07.2022 zu 20.02.2023. 11 geändert, 13 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Finanzmarktteilnehmer

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt alles Folgende:

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Finanzmarktteilnehmer verwenden:

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2 › a) › i)

Geändert

Vorher, Auszug

denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,

Nachher, Auszug

denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2 › a) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen;

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leist…

Nachher, Auszug

bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/217…

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2 › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

wird mit den Finanzprodukten in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltige Wirtsch…

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2 › c) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten;

3 VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt V… › 2 › c) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.

5 PRODUKTINFORMATIONEN IN REGELMÄẞIGEN BERICHTEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 55 Informationen über Investitionen in ökologisch nachhaltige… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Verpflichtung zur Investition in Wirtschaftstätigkeiten, die zu einem Umweltziel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beitragen, enthalten, so werden in dem Abschnitt Wie hoch war de…

Nachher, Auszug

Bei Finanzprodukten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 führen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen? in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen auf:

5 PRODUKTINFORMATIONEN IN REGELMÄẞIGEN BERICHTEN › 1 Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale › 55 Informationen über Investitionen in ökologisch nachhaltige… › 1 › b) › iv)

Geändert

Vorher, Auszug

den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben,

Nachher, Auszug

der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben,

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