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Versionsvergleich · Verordnung

EZB-Verordnung zu Übertretungsverfahren bei statistischen Berichtspflichten

Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 29.09.2022 → 10.10.2022

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung zu Übertretungsverfahren bei statistischen Berich…: 29.09.2022 zu 10.10.2022. 8 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 Begriffsbestimmungen › 9..

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 Begriffsbestimmungen › 9.

Geändert

Vorher, Auszug

statistische Berichtspflichten sind statistische Berichtspflichten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

Nachher, Auszug

statistische Berichtspflichten sind statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2522/98;

4 Lokale Kooperationsvereinbarungen › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Stellt ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens statistische Daten zur Verfügung, deren Erhebung auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine NCA erfolgt ist, so setzt sich die zuständige NZB mit der betreffenden NCA in Verbindung, um…

Nachher, Auszug

Stellt ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens statistische Daten auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine NCA zur Verfügung, so setzt sich die zuständige NZB mit der betreffenden NCA in Verbindung, um Informationen darüber einzu…

5 Meldung › 1 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen;

Nachher, Auszug

drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der vierteljährlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen;

6 Mitteilung › 1 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion dem Berichtspflichtigen verhängt werden kann;

Nachher, Auszug

die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion gegen den Berichtspflichtigen verhängt werden kann;

6 Mitteilung › 2 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben, unter anderem, dass die zur Last gelegten Übertretungen auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen;

Nachher, Auszug

die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben;

6 Mitteilung › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwieg…

Nachher, Auszug

Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich, nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwie…

7 Abhilfeplan › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Nach Übermittlung einer Warnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung gemäß Artikel 8 Absatz 2 erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilfeplan vorlegen…

Nachher, Auszug

Nach Übermittlung einer Warnung über eine zur Last gelegte Übertretung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilf…

8 Übertretungsverfahren › 6

Geändert

Vorher, Auszug

Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.

Nachher, Auszug

Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden nicht als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.

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