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Versionsvergleich · Verordnung

Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act)

Regulation (EU) 2022/1925 of the European Parliament and of the Council of 14 September 2022 on contestable and fair markets in the digital sector and amending Directives (EU) 2019/1937 and (EU) 2020/1828 (Digital Markets Act) (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2022-09-14 In Kraft seit: 2022-11-01 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 14.09.2022 → 12.10.2022

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Änderungen im Überblick

Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act): 14.09.2022 zu 12.10.2022. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 18..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

18.

Vorher, Auszug

Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe eine Software-Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzeroberfläche, die den Kauf digitaler Inhalte oder digitaler Dienste innerhalb einer Software-Anwendung, einschließlich Inhalten, Abonnements, Merkmalen oder Funktionen, und die Zahlu…

Nachher, Auszug

Zahlungssystem für in der Software-Anwendung integrierte Käufe eine Software-Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzeroberfläche, die den Kauf digitaler Inhalte oder digitaler Dienste innerhalb einer Software-Anwendung, einschließlich Inhalten, Abonnements, Merkmalen oder Funktionen, und die Zahlu…

4

Vorher, Auszug

Der Torwächter gibt gewerblichen Nutzern die Möglichkeit n, Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen,…

Nachher, Auszug

Der Torwächter gibt gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen, u…

8

Vorher, Auszug

Absatz 6 des vorliegenden Artikels lässt die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 29, 30 und 31 unberührt.

Nachher, Auszug

Absatz 7 des vorliegenden Artikels lässt die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 29, 30 und 31 unberührt.

ANHANG

Vorher, Auszug

A. Allgemeines 1. In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer für jeden in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten zentralen Plattformdienst festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu b…

Nachher, Auszug

A. Allgemeines 1. In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer für jeden in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten zentralen Plattformdienst festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu b…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:41 Uhr UTC

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