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Versionsvergleich · Verordnung

Restriktive Maßnahmen Donezk und Luhansk (EU)

Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. February 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 13.09.2024 → 25.02.2025

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Donezk und Luhansk (EU): 13.09.2024 zu 25.02.2025. 18 geändert, 53 ergänzt, 8 entfernt, 3 verschoben. Betroffen: 2 Artikel 2 › 2.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 Artikel 2 › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft wurden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem As…

Nachher, Auszug

Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde…

2 Artikel 2 › 2

Entfernt

Vorher, Auszug

Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

2 Artikel 2 › 2 › a)

Entfernt

Vorher, Auszug

die Erfüllung — bis zum 24. Mai 2022 — von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den V…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

3A Artikel 3a › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die spezifizierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern…

3A Artikel 3a › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

3A Artikel 3a › 2 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die spezifizierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;

3A Artikel 3a › 2 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten oder

3A Artikel 3a › 2 › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den spezifizierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang IV aufgeführten Ländern erhalten.

4 Artikel 4 › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen

Nachher, Auszug

Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen

4 Artikel 4 › 1 › i)

Entfernt

Vorher, Auszug

Verkehr;

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

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