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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

BMR-Gebühren-VO

Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.01.2025 → 12.02.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

BMR-Gebühren-VO: 01.01.2025 zu 12.02.2026. 21 geändert, 10 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: 1 Gegenstand und Anwendungsbereich.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Geändert

Vorher, Auszug

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Zulassung, Anerkennung und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

Nachher, Auszug

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Registrierung, Zulassung, Anerkennung, Übernahme und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

2A Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten › a)

Geändert

Vorher, Auszug

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;

Nachher, Auszug

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Übernahme, Registrierung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;

3 Antragsgebühren › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr von 40000 EUR.

Nachher, Auszug

Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40000 EUR.

3 Antragsgebühren › 1a

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Ein Referenzwert-Administrator, der entweder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln 34 und 33 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40000 EUR. Beantragt ein be…

3 Antragsgebühren › 1b

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 1a entrichtet ein Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln…

3 Antragsgebühren › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Die Zulassungsgebühr und die Anerkennungsgebühr werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Eingang der Zahlungsaufforderung der ESMA entrichtet.

Nachher, Auszug

Die Antragsgebühren werden bei Einreichung des Antrags fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

3 Antragsgebühren › 4a

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2025 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die betreffenden Antragsgebühren Anfang 2026 entrichtet.

3 Antragsgebühren › 5

Geändert

Vorher, Auszug

Anerkennungs- und Zulassungsgebühren werden nicht erstattet.

Nachher, Auszug

Antragsgebühren werden nicht erstattet.

4 Jahresaufsichtsgebühren › 1 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

von 250000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss;

Nachher, Auszug

von 300000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt;

4 Jahresaufsichtsgebühren › 1 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

von 200000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss.

Nachher, Auszug

von 250000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt.

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