Zum Inhalt springen
Sign-in Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

← Alle Normen im Vergleich

Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

BMR-Gebühren-VO

Commission Delegated Regulation (EU) 2022/805 of 16 February 2022 supplementing Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council by specifying fees applicable to the supervision by the European Securities Markets Authority of certain benchmark administrators (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.01.2025 → 12.02.2026

Live sehen

Alle Normen und jeden Versionsvergleich in voller Tiefe: Wir zeigen Ihnen Taidalos RADAR in einer kurzen Demo für das Profil Ihres Instituts.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

Änderungen im Überblick

BMR-Gebühren-VO: 01.01.2025 zu 12.02.2026. 21 geändert, 10 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: 1 Gegenstand und Anwendungsbereich.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Vorher, Auszug

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Zulassung, Anerkennung und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

Nachher, Auszug

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Registrierung, Zulassung, Anerkennung, Übernahme und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

a)

Vorher, Auszug

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;

Nachher, Auszug

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Übernahme, Registrierung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;

1

Vorher, Auszug

Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr von 40000 EUR.

Nachher, Auszug

Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40000 EUR.

1a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Ein Referenzwert-Administrator, der entweder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln 34 und 33 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40000 EUR. Beantragt ein be…

1b

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 1a entrichtet ein Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln…

3

Vorher, Auszug

Die Zulassungsgebühr und die Anerkennungsgebühr werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Eingang der Zahlungsaufforderung der ESMA entrichtet.

Nachher, Auszug

Die Antragsgebühren werden bei Einreichung des Antrags fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

4a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2025 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die betreffenden Antragsgebühren Anfang 2026 entrichtet.

5

Vorher, Auszug

Anerkennungs- und Zulassungsgebühren werden nicht erstattet.

Nachher, Auszug

Antragsgebühren werden nicht erstattet.

a)

Vorher, Auszug

von 250000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss;

Nachher, Auszug

von 300000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt;

b)

Vorher, Auszug

von 200000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss.

Nachher, Auszug

von 250000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:42 Uhr UTC

Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut.

Sehen Sie RADAR im Kontext Ihres Institutsprofils.

Wir zeigen Ihnen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich