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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

MiFIR-Gebühren-VO (DRSP)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 10.03.2022 → 22.09.2025

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

MiFIR-Gebühren-VO (DRSP): 10.03.2022 zu 22.09.2025. 16 geändert, 37 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 1 Anwendungsbereich.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Anwendungsbereich

Geändert

Vorher, Auszug

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff Datenbereitstellungsdienstleister ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Nachher, Auszug

Diese delegierte Verordnung gilt für Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen.

1A Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

1A Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

alle direkten und indirekten Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

1A Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Erstattung sämtlicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere durch eine Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstehen.

2 Antrags- und Zulassungsgebühren › a)

Geändert

Vorher, Auszug

im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20000 EUR für den Erstantrag und von 10000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission übe…

Nachher, Auszug

im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20000 EUR für den Erstantrag und von 10000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;

2 Antrags- und Zulassungsgebühren › b)

Geändert

Vorher, Auszug

im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80000 EUR für die erste Zulassung und von 40000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 besteht.

Nachher, Auszug

im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80000 EUR für die Erstzulassung und von 40000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;

2 Antrags- und Zulassungsgebühren › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Falle von CTP eine Zulassungsgebühr von 100000 EUR für die Erstzulassung und von 50000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste.

3 Jahresaufsichtsgebühren für APA und ARM › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Einem Datenbereitstellungsdienstleister, der der Aufsicht durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

Nachher, Auszug

APA und ARM, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

3 Jahresaufsichtsgebühren für APA und ARM › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister werden wie folgt berechnet:

Nachher, Auszug

Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten APA oder ARM werden wie folgt berechnet:

3 Jahresaufsichtsgebühren für APA und ARM › 2 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für dieses Jahr enthaltenen Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

Nachher, Auszug

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von APA und ARM gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

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