1 Anwendungsbereich
Vorher, Auszug
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff Datenbereitstellungsdienstleister ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Nachher, Auszug
Diese delegierte Verordnung gilt für Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen.
