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Versionsvergleich · Verordnung

Kryptowertmärkte Verordnung (MiCA)

Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets, and amending Regulations (EU) No 1093/2010 and (EU) No 1095/2010 and Directives 2013/36/EU and (EU) 2019/1937 (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 31.05.2023 → 09.01.2024

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Änderungen im Überblick

Kryptowertmärkte Verordnung (MiCA): 31.05.2023 zu 09.01.2024. 9 geändert, 34 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 16..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

16.

Vorher, Auszug

Krypto-Dienstleistung eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:

Nachher, Auszug

Kryptowerte-Dienstleistungen eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:

3

Vorher, Auszug

Die Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 ist für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Information durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer Antwort des antragstellenden Emittenten bei diesen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es…

Nachher, Auszug

Die Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 ist für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Information durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer Antwort des antragstellenden Emittenten bei diesen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Di…

g)

Vorher, Auszug

derselbe Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus und erbringt mindestens eine Krypto-Dienstleistung.

Nachher, Auszug

derselbe Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus und erbringt mindestens eine Kryptowerte-Dienstleistung.

4

Vorher, Auszug

Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 6 genannten Liquiditätsanforderungen zu ve…

Nachher, Auszug

Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 4 genannten Liquiditätsanforderungen zu ve…

2

Vorher, Auszug

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindeste…

Nachher, Auszug

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Kryptowerte-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und min…

a)

Vorher, Auszug

die Kriterien für die Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen des Kunden gemäß Absatz 2,

Nachher, Auszug

die Kriterien für die Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen gemäß Absatz 7,

a)

Vorher, Auszug

geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1einhalten können;

Nachher, Auszug

geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1 einhalten können;

2

Vorher, Auszug

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024.

Nachher, Auszug

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstand…

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel beantragende Personen die in Artikel 88 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelste…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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