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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung zu restriktiven Maßnahmen wegen Sudan

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 23.06.2026 → 15.07.2026

Was sich geändert hat

Die Sudan-Sanktionsverordnung (EU) 2023/2147 erhält ein neues Goldembargo. Artikel 1a verbietet ab 15. Juli 2026 Kauf, Einfuhr und Verbringung von sudanesischem Gold der KN-Codes 7108, 7112 91 und ex 7118 90 in die Union oder Drittländer, samt zugehöriger technischer Hilfe und Finanzhilfen; Ausnahmen bestehen für diplomatische und internationale Organisationen. Artikel 1b untersagt zusätzlich Verkauf, Lieferung und Ausfuhr von Gütern für Goldbergbau bzw. Goldgewinnung (Quecksilber, KN 2805 40, und Natriumcyanide, KN 2837 11) an Personen oder zur Verwendung in Sudan, mit Ausnahmen für humanitäre Zwecke, Gesundheitsnotlagen und Naturkatastrophen sowie einer Übergangsfrist für Cyanide bis 16. Januar 2027 bzw. für vor dem 15. Juli 2026 geschlossene Verträge. Neue Begriffsbestimmungen in Artikel 1 definieren erstmals „Vermittlungsdienste", „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen" und „technische Hilfe" für die Anwendung der Verordnung.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Verordnung zu restriktiven Maßnahmen wegen Sudan: 23.06.2026 zu 15.07.2026. 2 geändert, 26 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Artikel 1 › h).

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Artikel 1 › h)

Geändert

Vorher, Auszug

Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Nachher, Auszug

Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

1 Artikel 1 › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Vermittlungsdienste

1 Artikel 1 › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

1 Artikel 1 › i) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

1 Artikel 1 › j)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften,…

1 Artikel 1 › k)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

technische Hilfe jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigke…

1A Artikel 1a › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Es ist verboten, in Anhang III aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde.

1A Artikel 1a › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Es ist verboten,

1A Artikel 1a › 2 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

1A Artikel 1a › 2 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste berei…

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