Die Sudan-Sanktionsverordnung (EU) 2023/2147 erhält ein neues Goldembargo. Artikel 1a verbietet ab 15. Juli 2026 Kauf, Einfuhr und Verbringung von sudanesischem Gold der KN-Codes 7108, 7112 91 und ex 7118 90 in die Union oder Drittländer, samt zugehöriger technischer Hilfe und Finanzhilfen; Ausnahmen bestehen für diplomatische und internationale Organisationen. Artikel 1b untersagt zusätzlich Verkauf, Lieferung und Ausfuhr von Gütern für Goldbergbau bzw. Goldgewinnung (Quecksilber, KN 2805 40, und Natriumcyanide, KN 2837 11) an Personen oder zur Verwendung in Sudan, mit Ausnahmen für humanitäre Zwecke, Gesundheitsnotlagen und Naturkatastrophen sowie einer Übergangsfrist für Cyanide bis 16. Januar 2027 bzw. für vor dem 15. Juli 2026 geschlossene Verträge. Neue Begriffsbestimmungen in Artikel 1 definieren erstmals „Vermittlungsdienste", „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen" und „technische Hilfe" für die Anwendung der Verordnung.
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