Green Bond-Verordnung: 22.11.2023 zu 09.01.2024. 0 geändert, 28 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an…
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Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent:
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das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung im Zusammenhang mit dem Informationsblatt, die jährlichen Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfung im Zusammenhang mit einem oder mehreren jährlichen Allokationsberichten, den Wirkungsbericht und die in Artikel 15 genannte Überprüfung des Wirkungs…
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die in Artikel 20 genannten Offenlegungen vor der Emission und die in Artikel 21 genannten regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission; gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäische…
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Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
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Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
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sie enthalten die folgenden Metadaten:
2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › i)
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alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;
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die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
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die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
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die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;