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Versionsvergleich · Verordnung

Green Bond-Verordnung

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft Publikation: 2023-11-22 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 22.11.2023 → 09.01.2024

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Green Bond-Verordnung: 22.11.2023 zu 09.01.2024. 0 geändert, 28 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent:

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung im Zusammenhang mit dem Informationsblatt, die jährlichen Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfung im Zusammenhang mit einem oder mehreren jährlichen Allokationsberichten, den Wirkungsbericht und die in Artikel 15 genannte Überprüfung des Wirkungs…

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die in Artikel 20 genannten Offenlegungen vor der Emission und die in Artikel 21 genannten regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission; gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäische…

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sie enthalten die folgenden Metadaten:

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

2 ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE… › 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung › 15A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iv)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

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