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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Verordnung über Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2830 of 17 October 2023 supplementing Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council by laying down rules on the timing, administration and other aspects of auctioning of greenhouse gas emission allowances

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.10.2023 → 16.06.2026

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Änderungen im Überblick

Verordnung über Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifika…: 17.10.2023 zu 16.06.2026. 14 geändert, 2 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 4.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

4

Vorher, Auszug

Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikat…

Nachher, Auszug

Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikat…

5

Vorher, Auszug

Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt. Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemä…

Nachher, Auszug

Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt. Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemä…

1

Vorher, Auszug

Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr ab 2027 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

Nachher, Auszug

Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

2

Vorher, Auszug

Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden…

Nachher, Auszug

Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden…

5

Vorher, Auszug

Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor dem 31. August jedes Jahres versteigert. Die anfängliche Jahresmenge der gemä…

Nachher, Auszug

Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels versteigert. Die anfängliche Menge der gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Rich…

6

Vorher, Auszug

Werden bis zum 30. Juni eines Jahres nicht 75 % des jährlichen Höchstbetrags an Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet, so wird die anfängliche Jahresmenge der für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate für den Zeitraum von September bis Dezember…

Nachher, Auszug

Die Jahresmenge der Zertifikate, die versteigert werden müssen, um die in Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Einnahmen zu erzielen, kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 30d der genannten Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden. Für die Zwecke di…

7

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Menge der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate wird erst versteigert, wenn der betreffende Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verpflichtung beaufsichtigter Unternehmen, die in Artikel 30e Absatz 2 der Ri…

j)

Vorher, Auszug

das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;

Nachher, Auszug

Änderungen bei den bestellten Auktionatoren gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;

p)

Vorher, Auszug

gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen.

Nachher, Auszug

gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen;

q)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Anpassungen der Menge der Zertifikate gemäß Artikel 13 Absatz 7.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:42 Uhr UTC

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