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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Verordnung über Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.10.2023 → 16.06.2026

Was sich geändert hat

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 zur Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten wird in mehreren Punkten geändert. Das Opt-out-Verbot an Auktionstagen der gemeinsamen Plattform gilt nun ausdrücklich nur für Zertifikate nach Artikeln 10 und 11. Die anfängliche Zertifikatmenge für den Klima-Sozialfonds steigt auf 450 Mio. Stück, verteilt über den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028, statt bisher 350 Mio. für 2027 allein. Die Mengenanpassung zur Erreichung der Einnahmeziele nach Artikel 30d berücksichtigt künftig erzielte Einnahmen, den durchschnittlichen Auktionsclearingpreis der letzten sechs Monate und die Zeit bis 31. Dezember 2032, statt einer starren 75-Prozent-Schwelle zum 30. Juni. Neu eingefügt wird Artikel 13 Absatz 7: Zertifikate im Namen eines Mitgliedstaats werden erst versteigert, wenn dieser nationale Vorschriften zur Abgabepflicht und zu Sanktionen für Kapitel-IVa-Emissionen erlassen hat; zurückgehaltene Mengen werden danach über den entsprechenden Zeitraum nachverteilt. Mitgliedstaaten dürfen künftig mehr als einen Auktionator bestellen. Die Zulassungsvoraussetzungen für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j MiFID II entfallen die zusätzlichen nationalen Genehmigungsanforderungen. Bei Verstößen können zuständige Behörden diesen Personen künftig die Gebotseinstellung im Namen von Kunden untersagen, statt ihnen die Zulassung zu entziehen.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Verordnung über Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifika…: 17.10.2023 zu 16.06.2026. 14 geändert, 2 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 3 AUKTIONSKALENDER › 8 Zeitplan, Freque…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

3 AUKTIONSKALENDER › 8 Zeitplan, Frequenz und Verteilung der Zertifikatmenge › 4

Geändert

Vorher, Auszug

Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikat…

Nachher, Auszug

Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikat…

3 AUKTIONSKALENDER › 8 Zeitplan, Frequenz und Verteilung der Zertifikatmenge › 5

Geändert

Vorher, Auszug

Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt. Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemä…

Nachher, Auszug

Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt. Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemä…

3 AUKTIONSKALENDER › 13 Jahresmengen und Kalender für Einzelversteigerungen von Zer… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr ab 2027 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

Nachher, Auszug

Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

3 AUKTIONSKALENDER › 13 Jahresmengen und Kalender für Einzelversteigerungen von Zer… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden…

Nachher, Auszug

Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden…

3 AUKTIONSKALENDER › 13 Jahresmengen und Kalender für Einzelversteigerungen von Zer… › 5

Geändert

Vorher, Auszug

Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor dem 31. August jedes Jahres versteigert. Die anfängliche Jahresmenge der gemä…

Nachher, Auszug

Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels versteigert. Die anfängliche Menge der gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Rich…

3 AUKTIONSKALENDER › 13 Jahresmengen und Kalender für Einzelversteigerungen von Zer… › 6

Geändert

Vorher, Auszug

Werden bis zum 30. Juni eines Jahres nicht 75 % des jährlichen Höchstbetrags an Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet, so wird die anfängliche Jahresmenge der für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate für den Zeitraum von September bis Dezember…

Nachher, Auszug

Die Jahresmenge der Zertifikate, die versteigert werden müssen, um die in Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Einnahmen zu erzielen, kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 30d der genannten Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden. Für die Zwecke di…

3 AUKTIONSKALENDER › 13 Jahresmengen und Kalender für Einzelversteigerungen von Zer… › 7

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Menge der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate wird erst versteigert, wenn der betreffende Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verpflichtung beaufsichtigter Unternehmen, die in Artikel 30e Absatz 2 der Ri…

3 AUKTIONSKALENDER › 14 Anpassungen der Auktionskalender und der zu versteigernden… › 1 › j)

Geändert

Vorher, Auszug

das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;

Nachher, Auszug

Änderungen bei den bestellten Auktionatoren gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;

3 AUKTIONSKALENDER › 14 Anpassungen der Auktionskalender und der zu versteigernden… › 1 › p)

Geändert

Vorher, Auszug

gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen.

Nachher, Auszug

gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen;

3 AUKTIONSKALENDER › 14 Anpassungen der Auktionskalender und der zu versteigernden… › 1 › q)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Anpassungen der Menge der Zertifikate gemäß Artikel 13 Absatz 7.

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