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Versionsvergleich · Verordnung

AMLA-Verordnung

Regulation (EU) 2024/1620 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2024 establishing the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism and amending Regulations (EU) No 1093/2010, (EU) No 1094/2010 and (EU) No 1095/2010 (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2024-05-31 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 31.05.2024 → 10.11.2025

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Änderungen im Überblick

AMLA-Verordnung: 31.05.2024 zu 10.11.2025. 2 geändert, 41 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: j).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

j)

Vorher, Auszug

Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind.

Nachher, Auszug

Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

k)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Überprüfung der Anwendung der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und gegebenenfalls Vorschlag von Änderunge…

i)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichtspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,

ii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

verhältnismäßige und standardisierte Berichtpflichten sicherzustellen und

iii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichtspflichten zu schließen.

1

Vorher, Auszug

Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Nachher, Auszug

Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern…

3a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Dieser Artikel hindert die Behörde nicht daran, mit den in Artikel 92a Absatz 12 genannten anderen Behörden Informationen auszutauschen.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Verpflichteten oder von anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende B…

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Verpflichteten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen. Unterabsatz 1 dieses Absatzes berührt nicht die B…

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Verpflichteten oder von den anderen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und die Behörde unter…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:46 Uhr UTC

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