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Versionsvergleich · DECISION

EZB-Beschluss zur Meldung von Vergütungsdaten an die EZB

Decision (EU) 2024/461 of the European Central Bank of 29 January 2024 on the reporting by national competent authorities to the European Central Bank of information on remuneration, gender pay gap, approved higher ratios and high earners for the purposes of benchmarking (ECB/2024/2)

In Kraft Publikation: 2024-01-29 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 29.01.2024 → 06.03.2025

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Änderungen im Überblick

EZB-Beschluss zur Meldung von Vergütungsdaten an die EZB: 29.01.2024 zu 06.03.2025. 2 geändert, 6 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Gegenstand und Geltungsbereich.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Vorher, Auszug

In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken…

Nachher, Auszug

In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken…

4A Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die Informationen über die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans, einschließlich der Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans, die in den Anhängen I bis XI der Leitlinie…

4

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 4a genannten Informationen wie folgt:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen unverzüglich nach Erhalt der Daten unter Einhaltung des Einreichungstermins 30. April und nach Durchführung der ersten Datenprüfungen nach Artikel 8;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 15. Juni.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:36 Uhr UTC

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