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Versionsvergleich · IMPLEMENTING_REGULATION

Durchführungsverordnung zu CRR-Offenlegung (Säule 3)

Commission Implementing Regulation (EU) 2024/3172 of 29 November 2024 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to public disclosures by institutions of the information referred to in Part Eight, Titles II and III, of that Regulation, and repealing Commission Implementing Regulation (EU) 2021/637

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 31.12.2024 → 16.04.2026

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Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu CRR-Offenlegung (Säule 3): 31.12.2024 zu 16.04.2026. 3 geändert, 21 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

2

Vorher, Auszug

Bis zum 31. Dezember 2025 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.

Nachher, Auszug

Bis zum 31. Dezember 2026 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen im PDF-Format und im XBRL-CSV-Format.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Institute übermitteln einen einzigen umfassenden PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die folgenden Angaben enthält:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

sämtliche nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden quantitativen und qualitativen Angaben, mit Ausnahme der in Artikel 450 genannten Angaben,

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

etwaige qualitative Angaben, die laut den einschlägigen Meldebögen den quantitativen Angaben beizufügen sind,

c)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

etwaige weitere Zusatzinformationen, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

d)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren des Instituts, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

e)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

etwaige relevante Angaben zu ausgelassenen Datenpunkten, im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien und Anweisungen der EBA.

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln einen separaten einzigen PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben enthält.

4

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln separat im XBRL-CSV-Format die in den einzelnen quantitativen Modulen aufgeführten quantitativen Angaben nach den Vorgaben der IT-Lösungen auf der Website der EBA.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:35 Uhr UTC

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