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Versionsvergleich · IMPLEMENTING_REGULATION

Durchführungsverordnung zu CRR-Offenlegung (Säule 3)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 31.12.2024 → 16.04.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu CRR-Offenlegung (Säule 3): 31.12.2024 zu 16.04.2026. 3 geändert, 21 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 16 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes u…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

16 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes und der alt… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Bis zum 31. Dezember 2025 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.

Nachher, Auszug

Bis zum 31. Dezember 2026 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen im PDF-Format und im XBRL-CSV-Format.

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Institute übermitteln einen einzigen umfassenden PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die folgenden Angaben enthält:

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 2 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sämtliche nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden quantitativen und qualitativen Angaben, mit Ausnahme der in Artikel 450 genannten Angaben,

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 2 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

etwaige qualitative Angaben, die laut den einschlägigen Meldebögen den quantitativen Angaben beizufügen sind,

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 2 › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

etwaige weitere Zusatzinformationen, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 2 › d)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren des Instituts, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 2 › e)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

etwaige relevante Angaben zu ausgelassenen Datenpunkten, im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien und Anweisungen der EBA.

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 3

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln einen separaten einzigen PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben enthält.

24A Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Über… › 4

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln separat im XBRL-CSV-Format die in den einzelnen quantitativen Modulen aufgeführten quantitativen Angaben nach den Vorgaben der IT-Lösungen auf der Website der EBA.

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