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Vorher, Auszug
Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt. Der Emittent stellt sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige,…
Nachher, Auszug
Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt. Dieses Erfordernis gilt nicht für Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 und 3, we…
