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Versionsvergleich · Verordnung

SRM-Verordnung

Regulation (EU) No 806/2014 of the European Parliament and of the Council of 15 July 2014 establishing uniform rules and a uniform procedure for the resolution of credit institutions and certain investment firms in the framework of a Single Resolution Mechanism and a Single Resolution Fund and amending Regulation (EU) No 1093/2010

In Kraft Publikation: 2014-07-15 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 10.11.2025 → 11.06.2026

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Änderungen im Überblick

SRM-Verordnung: 10.11.2025 zu 11.06.2026. 45 geändert, 34 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: 24a..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

24a.

Vorher, Auszug

Abwicklungseinheit eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

Nachher, Auszug

Abwicklungseinheit eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

1a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenar…

1a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Bezugnahmen auf gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörden in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 70 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten al…

3

Vorher, Auszug

Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an. Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksi…

Nachher, Auszug

Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an. Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksi…

5

Vorher, Auszug

Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf Unternehmen und andere Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hohei…

Nachher, Auszug

Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Unternehmen und Gruppen, di…

2

Vorher, Auszug

Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelasse…

Nachher, Auszug

Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelasse…

4

Vorher, Auszug

Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbe…

Nachher, Auszug

Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbe…

7

Vorher, Auszug

Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wes…

Nachher, Auszug

Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wes…

10

Vorher, Auszug

Der Ausschuss bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörden, ob die in Absatz 9 genannten Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen. Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterun…

Nachher, Auszug

Stellt der Ausschuss fest, dass die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden und gegebenenf…

1

Vorher, Auszug

Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch n…

Nachher, Auszug

Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch n…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:46 Uhr UTC

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