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Versionsvergleich · Verordnung

Europäische Zentralverwahrerverordnung (CSDR)

Regulation (EU) No 909/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on improving securities settlement in the European Union and on central securities depositories and amending Directives 98/26/EC and 2014/65/EU and Regulation (EU) No 236/2012 Text with EEA relevance

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.01.2025 → 17.01.2026

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Änderungen im Überblick

Europäische Zentralverwahrerverordnung (CSDR): 17.01.2025 zu 17.01.2026. 7 geändert, 3 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2a.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

2a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Beabsichtigt ein Drittland-Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, so meldet er dies der ESMA. Die ESMA unterrichtet d…

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, legen die für diesen Mechanismus und für die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer geltenden Regeln und Verfahren fest.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, messen, überwachen, steuern und melden den zuständigen Behörden die Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus diesem Mechanismus ergeben.

5

Vorher, Auszug

Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen…

Nachher, Auszug

Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2a Buchstabe a, und Absatz 4a gilt nicht für Kreditinstitute und Zentralverwahrer gemäß Absatz 2a, die anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesa…

6

Vorher, Auszug

Die zuständige Behörde kann einem Zentralverwahrer vorschreiben, mehr als ein Kreditinstitut zu benennen oder zusätzlich zur eigenen Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ein Kreditinstitut zu benennen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gefährdung eines einzi…

Nachher, Auszug

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist, kann die zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer verlangen, zusätzlich zur eigenen Erbri…

7

Vorher, Auszug

Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über…

Nachher, Auszug

Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2a Buchstabe a benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich übe…

c)

Vorher, Auszug

es/er verfügt über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls mindestens eines Teilnehmers, e…

Nachher, Auszug

es/er hält ausreichend zulässige liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls von mindestens zwei Teilnehme…

d)

Vorher, Auszug

es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sich…

Nachher, Auszug

es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder einschlägigen Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und ho…

e)

Vorher, Auszug

beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet…

Nachher, Auszug

beim Rückgriff auf vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen…

i)

Vorher, Auszug

es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch verwerten kann;

Nachher, Auszug

es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch in Bargeld umwandeln kann und beim Rückgriff auf nicht zugesagte Vereinbarungen feststellen kann, dass verbundene potenzielle Ri…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:46 Uhr UTC

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