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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-Verordnung)

Regulation (EU) No 910/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on electronic identification and trust services for electronic transactions in the internal market and repealing Directive 1999/93/EG

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 20.05.2024 → 18.10.2024

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Änderungen im Überblick

Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdien…: 20.05.2024 zu 18.10.2024. 3 geändert, 0 ergänzt, 10 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Vertrauensdiensten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des jeweils neuesten St…

Nachher, Auszug

2

Vorher, Auszug

Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter melden der Aufsichtsstelle und wo zutreffend anderen einschlägigen Stellen wie etwa der für Informationssicherheit zuständigen nationalen Stelle oder der Datenschutzbehörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach…

Nachher, Auszug

3

Vorher, Auszug

Die Aufsichtsstelle übermittelt der ENISA einmal jährlich eine Übersicht über die von den Vertrauensdiensteanbietern gemeldeten Sicherheitsverletzungen und Integritätsverlusten.

Nachher, Auszug

4

Vorher, Auszug

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

Nachher, Auszug

a)

Vorher, Auszug

weitere Präzisierungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen;

Nachher, Auszug

b)

Vorher, Auszug

Form und Verfahren — einschließlich der Fristen — für die Zwecke des Absatzes 2.

Nachher, Auszug

4

Vorher, Auszug

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Nachher, Auszug

2

Vorher, Auszug

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5c Absatz 7, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 übertragen.

Nachher, Auszug

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5c Absatz 8, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 übertragen.

3

Vorher, Auszug

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5c Absatz 7, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner…

Nachher, Auszug

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5c Absatz 8, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner…

5

Vorher, Auszug

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5c Absatz 7, Artikel 24 Absatz 4b oder Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und d…

Nachher, Auszug

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5c Absatz 8, Artikel 24 Absatz 4b oder Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und d…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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