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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie über Abrechnungen in Zahlungs- , Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Directive 98/26/EC of the European Parliament and of the Council of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems

In Kraft Publikation: 1998-05-19 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 27.06.2019 → 08.04.2024

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Änderungen im Überblick

Richtlinie über Abrechnungen in Zahlungs- , Wertpapierliefer- un…: 27.06.2019 zu 08.04.2024. 6 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: b).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

b)

Vorher, Auszug

Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

Nachher, Auszug

ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Einrichtungen,

b)

Vorher, Auszug

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

Nachher, Auszug

eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

b)

Vorher, Auszug

öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind, oder

Nachher, Auszug

eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein mit einer öffentlichen Garantie ausgestattetes Unternehmen oder,

b)

Vorher, Auszug

Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht,

Nachher, Auszug

ein Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, dessen Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht, das Teilnehmer eines Systems ist und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Z…

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen einer natürlichen oder juristischen Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 oder Artikel 33 der genannten Richtlinie gilt; oder

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahmemöglichkeit gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie gilt, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin beste…

b)

Vorher, Auszug

die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften. Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt nur Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i) so…

Nachher, Auszug

Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt es nur Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i zweiter Gedankenstrich sowie die zugehörigen Zahlungen aus, kann ein Mitgliedstaat bestimmen, dass Unternehmen, die Teilnehmer dieses Systems sind und für di…

f)

Vorher, Auszug

Teilnehmer ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

Nachher, Auszug

Teilnehmer ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilneh…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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