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Versionsvergleich · Gesetz

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

In Kraft gesetze-im-internet DE

Verglichene Stände: 09.04.2026 → 26.05.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Wertpapierhandelsgesetz: 09.04.2026 zu 26.05.2026. 11 geändert, 3 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen › 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaat…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen › 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtig… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bunde…

Nachher, Auszug

Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bunde…

2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht › 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Deze…

2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht › 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen: 1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die…

3 Marktmissbrauchsüberwachung › 26 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäft… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstru…

Nachher, Auszug

Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstru…

3 Marktmissbrauchsüberwachung › 26 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäft… › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der d…

Nachher, Auszug

Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensr…

6 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderu… › 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzü…

Nachher, Auszug

Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzü…

6 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderu… › 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermit… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch…

Nachher, Auszug

Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch…

6 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderu… › 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öf…

Nachher, Auszug

Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öf…

7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten au… › 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an d… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Inlandsemittent muss 1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktie…

Nachher, Auszug

Ein Inlandsemittent muss 1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktie…

7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten au… › 51 Befreiung › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 i…

Nachher, Auszug

Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 i…

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