Rundschreiben 06/2026 (BA)
MaRisk-Novelle 2026: Die wichtigsten Änderungen
Die Bafin hat die 9. MaRisk-Novelle am 30. Juni 2026 veröffentlicht. Sie gilt seitdem, für zusätzliche Anforderungen mit Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027.
- In Kraft seit:
- 30.06.2026
- Vorfassung:
- Rundschreiben 06/2024 (BA)
Zehn Änderungen, die Sie kennen sollten
Der Schwerpunkt liegt auf Kürzungen und Erleichterungen. Zusätzliche Anforderungen ergeben sich laut Bafin in Einzelfällen.
- AT 2.1 Tz. 1, AT 1 Tz. 3 Anwendungsbereich
1. Neuer Anwendungsbereich und feste Größenklassen
Bedeutende Institute fallen heraus. Für kleine und sehr kleine Institute legen Größenklassen feste Erleichterungen fest.
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Bedeutende Institute unter direkter Aufsicht der EZB fallen nicht mehr unter die MaRisk. Ausdrücklich erfasst sind dagegen CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c KWG. Die §§ 53c bis 53cq KWG sind überwiegend erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden (§ 64c Abs. 5 KWG). Zusätzlich zur proportionalen Anwendung legt das Rundschreiben zwei Größenklassen mit festen Erleichterungen fest: Sehr kleine Institute haben im Vierjahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von höchstens 1 Mrd. Euro, für Factoringinstitute gilt zusätzlich eine Grenze beim Forderungsankauf. Kleine Institute sind kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR sowie CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2. Sehr kleine Institute können auch die Erleichterungen für kleine Institute nutzen. Beide Größenklassen hatte die Bafin bereits mit der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 eingeführt.
Gilt seit 30.06.2026
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Rundschreiben 06/2024 Aufsichtsmitteilung
- AT 2.2 Tz. 1 Erleichterung
2. Wesentlichkeit: 5-Prozent-Schwelle anerkannt
5 % des Risikodeckungspotenzials gelten als angemessene Wesentlichkeitsschwelle in der ökonomischen Perspektive.
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Als Wesentlichkeitsschwelle in der ökonomischen Perspektive erkennt die Bafin einen Schwellenwert von 5 % des Risikodeckungspotenzials als angemessen an. Für Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, die grundsätzlich als wesentlich gelten, kann eine gesondert dokumentierte Wesentlichkeitsanalyse entfallen. Für kleine und sehr kleine Institute hatte die Bafin die 5-Prozent-Schwelle schon mit der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 anerkannt.
Nutzbar, für kleine Institute seit 26.11.2024
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Vergleich 8. zu 9. Novelle Aufsichtsmitteilung
- AT 4.1 Tz. 9 Erleichterung
3. Validierung der Risikotragfähigkeit: alle drei Jahre statt jährlich
Methoden zur Risikotragfähigkeit werden vor dem Einsatz und danach mindestens alle drei Jahre validiert, statt wie bisher jährlich überprüft.
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Statt einer jährlichen Überprüfung der Methoden und Verfahren verlangt das Rundschreiben eine Initialvalidierung vor dem Einsatz und Folgevalidierungen mindestens alle drei Jahre sowie anlassbezogen. Bei komplexen Methoden muss die Validierung unabhängig von der Modellentwicklung erfolgen, kleine Institute können auf diese Trennung verzichten. Wer zentral validierte Verfahren eines externen Dienstleisters nutzt, nimmt die Ergebnisse zur Kenntnis und prüft die Parameter institutsindividuell.
Nutzbar seit 30.06.2026
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Rundschreiben 06/2024 Anschreiben
- AT 4.2 Tz. 2, AT 9 Tz. 1 Klarstellung
4. Abgrenzung zu DORA bei IKT-Strategie und Auslagerung
IKT-Dienstleistungen im DORA-Drittparteienrisikomanagement fallen nicht unter das Auslagerungsmodul AT 9.
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Die Geschäftsleitung legt eine mit der Geschäftsstrategie konsistente IKT-Strategie fest. Ist ein Institut zu einer DOR-Strategie verpflichtet, können IKT-Strategie und DOR-Strategie je nach Größe und Gesamtrisikoprofil in einem gemeinsamen Dokument stehen. Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von AT 9.
Gilt seit 30.06.2026
Quellen: Rundschreiben 06/2026
- AT 4.3.3 Tz. 2 bis 4 Erleichterung
5. Stresstests: weniger Pflichtprogramm für kleine und sehr kleine Institute
Kleine und sehr kleine Institute kommen mit weniger Stresstests aus.
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Sehr kleine Institute können auf risikoartenspezifische Stresstests verzichten, wenn der Stresstest für das Gesamtrisikoprofil die betreffenden Risiken negativ beeinflusst. Operationelle Risiken müssen sie nicht stressen, wenn adverse Szenarien bereits im Notfallmanagement nach AT 7.3 berücksichtigt sind. Für kleine Institute reicht als gesamtbankweites Szenario in der Regel ein schwerer konjunktureller Abschwung oder ein vergleichbares Stagflationsszenario, sofern darin alle wesentlichen Risiken negativ ausgelenkt werden. Auf inverse Stresstests können kleine Institute verzichten. Einen Teil davon, etwa den Verzicht auf inverse Stresstests, hatte die Bafin schon mit der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 eingeführt. Die Novelle erweitert ihn.
Nutzbar, teils schon seit 26.11.2024
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Aufsichtsmitteilung
- AT 4.3.3 Tz. 7 Neu oder verschärft
6. Umweltrisiken in Stresstests und neue Resilienzanalysen
Stresstests berücksichtigen wesentliche Umweltrisiken, ergänzt um Resilienzanalysen über einen langen Zeithorizont.
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Wesentliche Umweltrisiken sind bei der Ausgestaltung von Stresstests angemessen zu berücksichtigen. ESG-Risiken in Stresstests verlangte schon die Fassung 06/2024 (AT 4.3.3 Tz. 1). Zusätzlich verlangt das Rundschreiben Resilienzanalysen über einen langen Zeithorizont, die ein Referenzszenario mindestens einem adversen Alternativszenario gegenüberstellen sollen. Damit setzt die Novelle die EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04) um. Resilienztests zu ESG-Risiken schreibt § 26c Abs. 4 Nr. 4 KWG bereits seit dem 1. April 2026 vor. Die Ausgestaltung nach AT 4.3.3 Tz. 7 fällt unter die Übergangsfrist bis 01.01.2027, soweit sie darüber hinausgeht. Vereinfachte Methoden wie Sensitivitätsanalysen sind zulässig. Für Resilienzanalysen können alle Institute qualitative Ansätze nutzen, für Stresstests zu Umweltrisiken kleine Institute. Die Konsultationsfassung sah noch einen Zeithorizont von mindestens zehn Jahren vor. Für Strategien und Prozesse verlangt § 26c KWG weiterhin eine Betrachtung von ESG-Risiken über mindestens zehn Jahre.
Gilt seit 01.04.2026 (§ 26c Abs. 4 KWG)
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Anschreiben Konsultation 02/2026
- AT 4.4.2 Tz. 4, AT 4.4.3 Tz. 1, AT 9 Tz. 5 Neu oder verschärft
7. Ausnahmen bei Compliance und Interner Revision enger gefasst
Ausnahmen wie ein Geschäftsleiter als Compliance-Beauftragter sind jetzt ausdrücklich an sehr kleine Institute gebunden.
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Bisher hingen diese Ausnahmen von der Größe des Instituts ab, teils auch von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte. Jetzt nennt das Rundschreiben ausdrücklich sehr kleine Institute: Dort kann ein Geschäftsleiter Compliance-Beauftragter sein oder die Aufgaben der Internen Revision übernehmen, jeweils unter weiteren Bedingungen wie Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Auch die vollständige Auslagerung der Compliance-Funktion oder der Internen Revision nennt AT 9 Tz. 5 nun für sehr kleine Institute. Daneben bleibt sie für Tochterinstitute in Gruppen zulässig, die für den nationalen Finanzsektor und innerhalb der Gruppe nicht wesentlich sind. Institute oberhalb der Schwelle sollten prüfen, ob eine bisher genutzte Ausnahme weiter trägt.
Übergangsfrist bis 01.01.2027 für nötige Anpassungen
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Rundschreiben 06/2024 Anschreiben
- AT 5 Tz. 3 a) Neu oder verschärft
8. Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten
Die Organisationsrichtlinien brauchen eine Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten.
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Die Organisationsrichtlinien müssen eine Übersicht über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten nach § 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG enthalten. Für Geschäftsleiter, die direkt nachgelagerte Führungsebene und Inhaber von Schlüsselfunktionen sind die Verantwortlichkeiten in individuellen Erklärungen festzulegen. Die Übersicht umfasst auch die Mitglieder des Aufsichtsorgans sowie Berichtslinien und Zuständigkeitsbereiche und ist regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Die Pflicht zur Übersicht steht seit dem 1. April 2026 in § 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG. Die Übergangsfrist der MaRisk gilt dafür nicht.
Gilt seit 01.04.2026 (§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG)
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Anschreiben
- BT 2.2 Tz. 1 Erleichterung
9. Risikoberichte: schlankere unterjährige Berichte für kleine Institute
Kleine Institute dürfen auf vorherige Berichte verweisen, wenn sich nichts Relevantes geändert hat, und müssen stabile Risiken nicht unterjährig berichten.
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Kleine Institute können auf vorherige Berichte verweisen, wenn sich eine Risikoart nicht relevant verändert hat. Für Risiken mit hoher Stabilität besteht keine unterjährige Berichtspflicht. Hat ein kleines Institut den Risikoappetit für eine der grundsätzlich wesentlichen Risikoarten als niedrig festgelegt und schließt es deshalb kurzfristige Schwankungen aus, reicht unterjährig ein Hinweis darauf. Die vierteljährliche Berichterstattung über Stresstests ist erfüllt, wenn in jedem Quartal rollierend einzelne Stresstests aktualisiert werden. Diese Erleichterungen hatte die Bafin schon mit der Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 gewährt. Jetzt stehen sie im Rundschreiben.
Nutzbar seit 26.11.2024
Quellen: Rundschreiben 06/2026 Aufsichtsmitteilung
- Gliederung und Erläuterungen Klarstellung
10. Kürzer, prinzipienorientierter und neu gegliedert
Text und Erläuterungen sind deutlich gekürzt, mehrere Module haben neue Fundstellen.
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Die Bafin hat Regelungstext und Erläuterungen deutlich gekürzt, damit Institute mehr Ermessen ausüben und Anforderungen proportional anwenden können. Laut Anschreiben können Institute auch alternative Verfahren in Betracht ziehen, soweit die allgemein formulierte Anforderung sie deckt und sie dem Geschäftsmodell oder Risikoprofil des Instituts entsprechen. Die Streichung früherer Erläuterungen bedeutet deshalb nicht, dass die Aufsicht darauf beruhende Lösungen nicht mehr anerkennt. Eine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus ist damit nicht verbunden. Mehrere Module sind umgezogen: die Gruppenanforderungen (bisher AT 4.5) nach AT 2.1 Tz. 3, die Anforderungen an die Interne Revision (bisher auch BT 2) nach AT 4.4.3, die Risikoberichterstattung (bisher BT 3) nach BT 2 und die Verwendung von Modellen (bisher AT 4.3.5) nach AT 4.3.4.
Gilt seit 30.06.2026
Quellen: Anschreiben Rundschreiben 06/2026 Vergleich 8. zu 9. Novelle
Stand 22. Oktober 2026. Die Übersicht fasst ausgewählte Änderungen zusammen und ersetzt weder die Prüfung des vollständigen Rundschreibens für Ihr Institut noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Bafin.
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MaRisk-Check startenBeispiel im Wortlaut
AT 4.4.2: Wer Compliance-Beauftragter sein darf
So sieht eine der Änderungen im Text aus. Gestrichene Wörter der Fassung vom 29.05.2024 (Tz. 5) sind durchgestrichen, ergänzte Wörter der Fassung vom 30.06.2026 (Tz. 4) hervorgehoben.
Das Institut
gestrichen: hatergänzt: muss einen Compliance-Beauftragtengestrichen: zubenennen, der für die ergänzt: Leitung und Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist.gestrichen: Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten sowie der Größe des Institutsergänzt: Bei sehr kleinen Instituten kanngestrichen: im Ausnahmefalldie Funktion des Compliance-Beauftragten auchgestrichen: einemergänzt: auf einen Geschäftsleiter übertragen werdenergänzt: , sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.
Wortlaut unverändert übernommen, Markierung durch Taidalos.
Quellen: Rundschreiben 06/2024 Rundschreiben 06/2026 Vergleich 8. zu 9. Novelle
Taidalos RADAR
Von der Novelle zur Umsetzung
Die Compliance-Funktion muss wesentliche rechtliche Regelungen regelmäßig identifizieren (AT 4.4.2 Tz. 2), und wesentliche Handlungen und Festlegungen sind zu dokumentieren (AT 6 Tz. 2). So begleitet Taidalos RADAR diese Schritte, bei dieser Novelle wie bei jeder weiteren Änderung.

1. Betroffenheit festhalten
Aufgabe
Größenklasse nach AT 1 Tz. 3 bestimmen und bisher genutzte Ausnahmen prüfen.
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Halten Sie Einordnung und Organisationsrahmen im Institutsprofil fest. Das Institutsprofil filtert heraus, welche Normen Ihr Institut betreffen.
2. Änderungen bewerten
Aufgabe
Jede Änderung auf ihre Bedeutung für Ihre Verfahren prüfen und die Bewertung festhalten.
Mit Taidalos RADAR
Versionsvergleich und KI-Agent erklären, was sich geändert hat. Irrelevante Normen bleiben nachvollziehbar als nicht relevant dokumentiert.
3. Verantwortung und Fristen zuweisen
Aufgabe
Zusätzliche Anforderungen bis zum 1. Januar 2027 umsetzen.
Mit Taidalos RADAR
Aufgaben per RACI-Matrix zuweisen, Aktionspläne führen, Kontrollen steuern.
4. Umsetzung nachweisen
Aufgabe
Arbeitsanweisungen, Prüfpläne und interne Verweise auf die neue Gliederung umstellen und dokumentieren.
Mit Taidalos RADAR
Prüfungssichere Historie vom Fund bis zum Umsetzungsnachweis.
5. Die nächste Änderung früh sehen
Aufgabe
Neue Konsultationen verfolgen: Die 9. Novelle stand ab dem 1. April 2026 zur Konsultation.
Mit Taidalos RADAR
Relevante Konsultationen, Entwürfe und zukünftige Fassungen werden sichtbar, bevor sie anzuwenden sind.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt die MaRisk-Novelle 2026?
Die neue Fassung ist mit ihrer Veröffentlichung am 30. Juni 2026 in Kraft getreten. Soweit sich daraus in Einzelfällen zusätzliche Anforderungen ergeben, gewährt die Bafin laut Anschreiben eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027. Die Hinweise der Aufsichtsmitteilung vom 26. November 2024 stehen jetzt im Regelungstext. Hat ein Institut diese Hinweise dokumentiert abweichend ausgelegt, muss es nötige organisatorische Anpassungen ebenfalls erst zum 1. Januar 2027 umsetzen.
Für welche Institute gilt die neue Fassung der MaRisk?
Sie gilt für Institute nach § 1 Abs. 1b und § 53 Abs. 1 KWG, die nicht als bedeutende Institute direkt von der EZB beaufsichtigt werden, sowie für CRD-Drittstaatenzweigstellen (AT 2.1 Tz. 1). Große Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 18 WpIG), die nach § 4 WpIG die §§ 25a, 25b und 26c KWG anwenden müssen, und Finanzdienstleistungsinstitute beachten die MaRisk, soweit dies nach Größe und Geschäftsaktivitäten geboten ist (AT 2.1 Tz. 2). Mehr dazu unter Rechtsmonitoring für Wertpapierinstitute.
Welche Erleichterungen gelten für kleine Institute?
Neben Stresstests (AT 4.3.3) und Risikoberichten (BT 2.2 Tz. 1) nennt das Rundschreiben unter anderem: Strategie und Kapitalplanung nur jährlich überwachen, wenn zusätzlich ein Puffer von mindestens zwei Prozentpunkten hartem Kernkapital vorgehalten wird (AT 4.2 Tz. 5), Verzicht auf die Trennung von Modellentwicklung und Validierung (AT 4.1 Tz. 9), Überprüfung der Risikoanalyse bei Auslagerungen alle drei Jahre (AT 9 Tz. 2) und Überprüfung der Verfahren zur Sicherheitenbewertung mindestens alle zwei Jahre (BTO 1.2 Tz. 2). Für sehr kleine Institute kommen weitere Erleichterungen hinzu, etwa der Verzicht auf die Votierung von Markt und Marktfolge, wenn die Geschäftsleitung unmittelbar in die Vergabe risikorelevanter Kredite eingebunden ist und so eine ordnungsgemäße Handhabung des Kreditgeschäfts gesichert bleibt (BTO 1.1 Tz. 1).
Wo sehe ich die Änderungen im Wortlaut?
Unser Versionsvergleich der MaRisk zeigt die Änderungen zwischen den Fassungen 06/2024 und 06/2026 Wort für Wort. Die Bafin hat dazu die Vergleichsfassung der 8. zur 9. MaRisk-Novelle veröffentlicht. In Taidalos RADAR zeigt der Versionsvergleich, was sich zwischen zwei Fassungen einer Norm geändert hat.
Quellen
- 1.
Rundschreiben 06/2026 (BA): Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), Bafin, Stand 30.06.2026, Text und Erläuterungen
- 2.
Übersendungsschreiben (Anschreiben) zum Rundschreiben 06/2026 (BA), Bafin, 30.06.2026, Inkrafttreten und Übergangsfrist
- 3.
Vergleichsversion der 8. MaRisk-Novelle zur 9. MaRisk-Novelle, Bafin, 30.06.2026
- 4.
Konsultation 02/2026: Entwurf der 9. MaRisk-Novelle (Konsultationsfassung), Bafin, 01.04.2026
- 5.
Aufsichtsmitteilung: Kleine und sehr kleine Kreditinstitute: Proportionalität in den Anforderungen der Bafin an das Risikomanagement, Bafin, 26.11.2024
- 6.
Rundschreiben 06/2024 (BA): Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), 8. Novelle, Bafin, 29.05.2024, Vorfassung
Versionsvergleich MaRisk 06/2024 zu 06/2026, Taidalos RADAR, Änderungen Wort für Wort im Wortlaut der Bafin
Nächster Schritt
Die MaRisk-Novelle in Ihrem Institut umsetzen.
So setzen Sie die Novelle mit Taidalos RADAR um.
Wir zeigen Ihnen anhand der MaRisk-Novelle, wie Monitoring, Versionsvergleich, Wesentlichkeitsprüfung, Verantwortlichkeiten und Nachweise zusammenspielen.
Konform mit MaRisk AT 4.4.2 · DSGVO · DORA · Hosting in Frankfurt
