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Taidalos RADAR für Wertpapierinstitute

Rechtsmonitoring für Wertpapierinstitute

Regulatorische Änderungen passend zur Größenklasse einordnen: mit WpIG und WpI MaRisk für kleine und mittlere Institute sowie mit KWG und MaRisk für große Institute.

Für: Kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute nach dem WpIG

Einordnung: Der maßgebliche Organisationsrahmen hängt von der Größenklasse ab. Die WpI MaRisk gilt für kleine und mittlere Institute. Für große Institute verweist § 4 WpIG auf §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk.

Geltungsbeginn der WpI MaRisk für kleine und mittlere Institute

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RADAR zeigt eine Risikobewertung mit aufgeklappter Begründung für den Schweregrad

Aufsichtsrahmen nach Institutsgröße

Ein Ziel, zwei Aufsichtsrahmen

RADAR bildet beide Wege in demselben durchgängigen Prozess ab. So werden Änderungen, Zuständigkeiten, Risiken, Maßnahmen und Nachweise passend zur Größenklasse gesteuert.

Kleine und mittlere Wertpapierinstitute

Für diese Institute konkretisiert die finale WpI MaRisk den Organisationsrahmen nach WpIG. Der Geltungsbeginn am 1. Januar 2027 bleibt der zentrale Termin für die strukturierte Vorbereitung.

Zu den Rechtsgrundlagen

Große Wertpapierinstitute

Für große Institute gilt die WpI MaRisk nicht. Gemäß § 4 WpIG sind §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk maßgeblich. RADAR unterstützt das laufende Rechtsmonitoring und die nachvollziehbare Umsetzung auch in diesem Rahmen.

Zu den Rechtsgrundlagen

Arbeitsalltag

Was für Wertpapierinstitute zusammenkommt

Zwei Größenklassen

WpI MaRisk und MaRisk stellen unterschiedliche Anforderungen an den Organisationsrahmen. Die Einordnung muss von Beginn an zur Größenklasse passen.

Unterschiedliche Organisationen

Schlanke Teams und komplexere Strukturen benötigen denselben belastbaren Prozess, aber andere Zuständigkeiten, Kontrollen und Berichtswege.

Laufende Umsetzung

Neue Vorgaben müssen geprüft, Lücken dokumentiert und notwendige Maßnahmen bis zum wirksamen Nachweis verfolgt werden.

Regulatorischer Rahmen

Mehrere Quellen, ein belastbarer Prozess

WpIG

Erlaubnis, Organisationspflichten und Proportionalität bestimmen den Rahmen des Instituts.

WpI MaRisk

Das Rundschreiben konkretisiert für kleine und mittlere Institute unter anderem Compliance Funktion, Risikosteuerung und Interne Revision.

KWG und MaRisk

Für große Institute bilden §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk den maßgeblichen Organisationsrahmen.

Verantwortung im Team

Die richtigen Rollen früh einbinden

  • Compliance identifiziert wesentliche Vorgaben und steuert den strukturierten Prozess.

  • Risikocontrolling verbindet rechtliche Änderungen mit Risiken und Kontrollen.

  • Geschäftsleiter und Fachbereiche übernehmen klar zugewiesene Bewertungen und Maßnahmen.

  • Interne Revision erhält Berichte und eine nachvollziehbare Umsetzungshistorie.

RADAR zeigt Aufgaben für ein Wertpapierinstitut mit Status und Fristen
RADAR zeigt einen WpI MaRisk Aktionsplan mit Maßnahmen und Kontrollen

Monitoren, verstehen, handeln

Vom Signal bis zum Nachweis

  • WpIG, WpI MaRisk und weitere Quellen laufend beobachten.

  • Anforderungen mit bestehenden Verfahren und Kontrollen abgleichen.

  • Verantwortung mit RACI und realistischen Fristen zuweisen.

  • Lücken, Gegenmaßnahmen und Wirksamkeit bis zum Nachweis verfolgen.

So unterstützt RADAR

  • Strukturierte Vorbereitung kleiner und mittlerer Institute auf den 1. Januar 2027 sowie laufende MaRisk Umsetzung für große Institute.

  • Priorisierung passend zu Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil.

  • Berichtsfähige Dokumentation für Geschäftsleiter und Interne Revision.

Originalwortlaut

Welche Anforderungen gelten für Ihr Institut?

Wählen Sie den Aufsichtsrahmen Ihrer Institutsgröße. Sie sehen anschließend ausschließlich die dafür maßgeblichen Rechtsauszüge.

Gilt für

Kleine und mittlere Wertpapierinstitute

Für diese Institute konkretisiert die finale WpI MaRisk den Organisationsrahmen nach WpIG. Der Geltungsbeginn am 1. Januar 2027 bleibt der zentrale Termin für die strukturierte Vorbereitung.

Rechtsgrundlage: WpIG und WpI MaRisk AT 4.4.2 · finales Rundschreiben 09/2026 (WA) · Geltungsbeginn 01.01.2027

Rechtsmonitoring · Finales Rundschreiben

Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, zwei Textziffern.

Das finale Rundschreiben 09/2026 (WA) definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut, mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

WpI MaRisk · AT 4.4.2RS 09/2026 (WA) · 24.08.2026Tz. 1 und 2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Aufgaben der Compliance-Funktion

„Wertpapierinstitute müssen über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben könnten, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion muss auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinwirken. Ferner muss die Compliance-Funktion die Geschäftsleiter hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben unterstützen und beraten.“

„Die Compliance-Funktion identifiziert unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Wertpapierinstituts führen kann. Die Compliance-Funktion muss im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.“

Quelle: Rundschreiben 09/2026 (WA) · WpI MaRisk vom 24.08.2026 · AT 4.4.2, Tz. 1 und 2 · BaFinFinaler Wortlaut, unverändert übernommen

Rechtsmonitoring · Finales Rundschreiben

Berichtspflichten der Compliance-Funktion: eine Textziffer, drei Anforderungen.

WpI MaRisk AT 4.4.2, Tz. 5 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an die Geschäftsleiter und die Interne Revision.

WpI MaRisk · AT 4.4.2Tz. 5RS 09/2026 (WA)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Berichtspflichten der Compliance-Funktion

„Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die Geschäftsleiter. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben.“

Quelle: Rundschreiben 09/2026 (WA) · WpI MaRisk vom 24.08.2026 · AT 4.4.2, Tz. 5 · BaFinFinaler Wortlaut, unverändert übernommen

Gilt für

Große Wertpapierinstitute

Für große Institute gilt die WpI MaRisk nicht. Gemäß § 4 WpIG sind §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk maßgeblich. RADAR unterstützt das laufende Rechtsmonitoring und die nachvollziehbare Umsetzung auch in diesem Rahmen.

Rechtsgrundlage: § 4 WpIG i. V. m. §§ 25a und 25b KWG sowie MaRisk AT 4.4.2 · die WpI MaRisk gilt für diesen Pfad nicht

Rechtsmonitoring · Auszug aus der Norm

Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, ein Absatz.

Die MaRisk AT 4.4.2 definiert die Kernaufgabe Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem BaFin-Dokument, mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

MaRisk · AT 4.4.2BA 54 · Stand 30.06.2026Seite 25 von 82
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Aufgaben der Compliance-Funktion

„Die Compliance-Funktion muss insbesondere die Risken aus der Nichteinhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben identifizieren und im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.“

Quelle: BA 54 · MaRisk vom 30.06.2026 · AT 4.4.2 Compliance-Funktion · Seite 25 von 82Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Rechtsmonitoring · Auszug aus der Norm

Berichtspflichten der Compliance-Funktion: zwei Sätze, drei Anforderungen.

MaRisk AT 4.4.2, Rn. 6 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an Geschäftsleitung und Interne Revision. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

MaRisk · AT 4.4.2Rn. 6Stand 06/2026
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Berichtspflichten der Compliance-Funktion

„Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die Geschäftsleitung. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben.“

Quelle: MaRisk AT 4.4.2 · Rn. 6 · 06/2026 · BaFinOriginal-Wortlaut, unverändert übernommen

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