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Taidalos RADAR für Zahlungsdienstleister

Rechtsmonitoring für Zahlungsdienstleister

ZAG Anforderungen früh mit Produkt, Betrieb, IT, Risiko und Compliance verbinden und neue Pflichten in belastbare Verfahren, Maßnahmen und Kontrollen überführen.

Für: Regulierte Zahlungsinstitute und E Geld Institute, nicht rein technische Zahlungsanbieter ohne eigene entsprechende Erlaubnis

Einordnung: Ob die Seite passt, entscheidet die aufsichtsrechtliche Erlaubnis und Rolle. Ein technischer Dienst im Zahlungsverkehr ist nicht automatisch ein Zahlungsinstitut.

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RADAR zeigt eine Risikobewertung mit aufgeklappter Begründung für den Schweregrad

Arbeitsalltag

Was für Zahlungsdienstleister zusammenkommt

Regulatorik trifft Betrieb

Neue Vorgaben wirken direkt auf Zahlungsprozesse, Kundenschnittstellen, Beschwerden, Auslagerungen und operative Kontrollen.

Produkt und IT früh beteiligen

Viele Auswirkungen können nur mit Produktverantwortlichen, Operations, Informationssicherheit und Technik belastbar bewertet werden.

Schnelle Entwicklung, klare Nachweise

Wachstum und Produktänderungen dürfen die nachvollziehbare Bewertung, Freigabe und Kontrolle regulatorischer Anforderungen nicht verdrängen.

Regulatorischer Rahmen

Mehrere Quellen, ein belastbarer Prozess

ZAG und ZAG MaRisk

Erlaubnis, Geschäftsorganisation, Compliance Funktion, Risikocontrolling und Interne Revision bilden den Kernrahmen.

Zahlungsverkehr und Sicherheit

Weitere nationale und europäische Anforderungen betreffen Authentifizierung, Sicherheit, Resilienz und Kundenschutz.

Erlaubnisprofil

Zahlungsdienste, E Geld Geschäft, Auslagerungen und Vertriebsmodelle bestimmen, welche Veröffentlichung relevant ist.

Verantwortung im Team

Die richtigen Rollen früh einbinden

  • Compliance und Recht ordnen Pflichten nach Erlaubnis und Dienst ein.

  • Risikomanagement und Informationssicherheit bewerten operative und technische Risiken.

  • Produkt und Operations übersetzen Vorgaben in Abläufe und Kundenschnittstellen.

  • IT und Auslagerungsmanagement setzen technische und dienstleisterbezogene Maßnahmen um.

RADAR zeigt Aufgaben für Compliance, Produkt, Betrieb, IT und Risiko
RADAR zeigt Maßnahmen und Kontrollen für ein reguliertes Zahlungsinstitut

Monitoren, verstehen, handeln

Vom Signal bis zum Nachweis

  • ZAG, BaFin und relevante europäische Quellen fortlaufend beobachten.

  • Auswirkungen auf Dienste, Produkte, Betrieb und Technik einordnen.

  • Bewertungen mit klarer Verantwortung an Fachrollen delegieren.

  • Maßnahmen und Kontrollen bis zur Wirksamkeitsprüfung nachhalten.

So unterstützt RADAR

  • Quellenprofil passend zu Erlaubnis und angebotenen Zahlungsdiensten.

  • Gemeinsamer Prozess für Compliance, Produkt, Betrieb, IT und Risiko.

  • Nachvollziehbare Berichte zu Defiziten, Maßnahmen und Wirksamkeit.

Rechtsmonitoring · Auszug aus der Norm

Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, zwei Textziffern.

Die ZAG-MaRisk AT 4.4.2 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem BaFin-Rundschreiben 07/2024 (BA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

ZAG-MaRisk · AT 4.4.2RS 07/2024 (BA) · 27.05.2024Tz. 1–2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Aufgaben der Compliance-Funktion

„Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken. Ferner hat die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten.“

Die Identifizierung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, erfolgt unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen durch die Compliance-Funktion.“

Quelle: Rundschreiben 07/2024 (BA) · ZAG-MaRisk vom 27.05.2024 · AT 4.4.2, Tz. 1–2 · BaFinOriginal-Wortlaut, unverändert übernommen

Rechtsmonitoring · Auszug aus der Norm

Berichtspflichten der Compliance-Funktion: eine Textziffer, drei Anforderungen.

ZAG-MaRisk AT 4.4.2, Tz. 6 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und Interne Revision. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

ZAG-MaRisk · AT 4.4.2Tz. 6RS 07/2024 (BA)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Berichtspflichten der Compliance-Funktion

„Die Compliance-Funktion hat mindestens jährlich sowie anlassbezogen der Geschäftsleitung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Darin ist auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen zur Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben einzugehen. Ferner hat der Bericht auch Angaben zu möglichen Defiziten sowie zu Maßnahmen zu deren Behebung zu enthalten. Die Berichte sind auch an das Aufsichtsorgan und die Interne Revision weiterzuleiten.“

Quelle: ZAG-MaRisk · AT 4.4.2, Tz. 6 · RS 07/2024 (BA) · BaFinOriginal-Wortlaut, unverändert übernommen

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