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Taidalos RADAR für Vermögensverwalter

Rechtsmonitoring für Vermögensverwalter

Änderungen rund um Portfolioverwaltung, Produkte, Vertrieb und Organisation passend zum Geschäftsmodell einordnen und mit den verantwortlichen Teams umsetzen.

Für: Vermögensverwalter in WpHG Kontexten sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere Unternehmen im KAGB Umfeld

Einordnung: Vermögensverwalter ist ein Geschäftsmodell und keine einheitliche Erlaubniskategorie. Unternehmen unter WpIG finden die passendere Einordnung bei Wertpapierinstituten.

Zur Einordnung für Wertpapierinstitute
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RADAR zeigt eine Risikobewertung mit aufgeklappter Begründung für den Schweregrad

Arbeitsalltag

Was für Vermögensverwalter zusammenkommt

Geschäftsmodell trifft Erlaubnis

Ähnliche Leistungen können je nach Unternehmen unter WpHG, WpIG, KAGB oder mehrere verbundene Anforderungen fallen.

Nahe am Produkt

Änderungen wirken häufig direkt auf Portfolioentscheidungen, Produktfreigaben, Kundeninformation, Vertrieb und Kontrollprozesse.

Dichte europäische Vorgaben

Delegierte Verordnungen, ESMA Veröffentlichungen und nationale Verwaltungspraxis müssen gemeinsam bewertet werden.

Regulatorischer Rahmen

Mehrere Quellen, ein belastbarer Prozess

WpHG und MaComp

Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungen prägen Risikoanalyse, Überwachungsprogramm und Compliance Berichte.

KAGB und KVG Anforderungen

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften kommen KAGB, KAMaRisk und fondsbezogene Anforderungen hinzu.

Europäische Ebene

MiFID Umfeld, delegierte Rechtsakte und ESMA Veröffentlichungen beeinflussen Produkte, Vertrieb und Portfolioverwaltung.

Verantwortung im Team

Die richtigen Rollen früh einbinden

  • Compliance und Recht ordnen Pflichten nach Erlaubnis und Leistung ein.

  • Portfolioverwaltung bewertet Auswirkungen auf Mandate, Strategien und Anlageprozesse.

  • Produkt und Vertrieb passen Freigaben, Informationen und Kontrollen an.

  • Operations und Risikomanagement setzen Prozessänderungen und Nachweise um.

RADAR zeigt Aufgaben für Compliance, Portfolioverwaltung, Produkt und Vertrieb
RADAR zeigt Maßnahmen und Kontrollen für einen Vermögensverwalter

Monitoren, verstehen, handeln

Vom Signal bis zum Nachweis

  • Quellen nach Erlaubnis, Produkten und Leistungen filtern.

  • Auswirkungen auf Portfolios, Produkte, Vertrieb und Organisation analysieren.

  • Fachliche Bewertung an die richtige Rolle delegieren.

  • Maßnahmen, Kontrollen und geänderte Vorgaben prüfungssicher verbinden.

So unterstützt RADAR

  • Ein Quellenprofil für das tatsächliche Geschäftsmodell.

  • Risikobasierte Einordnung statt undifferenzierter Nachrichtenflut.

  • Durchgehende Historie für Compliance Bericht und Prüfung.

Rechtsmonitoring · Auszug aus der Norm

Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, zwei Textziffern.

Die MaComp BT 1 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem BaFin-Rundschreiben 05/2018 (WA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

MaComp · BT 1.2.1RS 05/2018 (WA) · Fassung 26.09.2024Tz. 1 & 1.2.1.1 Tz. 1
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Aufgaben der Compliance-Funktion

„Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet die im Unternehmen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen einschließlich der Prozessabläufe für die Abwicklung von Beschwerden.“

„Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit der Compliance-Funktion sind auf Basis einer Risikoanalyse festzulegen. Die Compliance-Funktion führt eine solche Risikoanalyse in regelmäßigen Abständen durch, um die Aktualität und Angemessenheit der Festlegung zu überprüfen.“

Quelle: Rundschreiben 05/2018 (WA) · MaComp, Fassung 26.09.2024 · BT 1.2.1 Tz. 1, BT 1.2.1.1 Tz. 1 · BaFinOriginal-Wortlaut (Auszug), unverändert übernommen

Rechtsmonitoring · Auszug aus der Norm

Berichtspflichten der Compliance-Funktion: zwei Textziffern, drei Anforderungen.

MaComp BT 1.2.2 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

MaComp · BT 1.2.2Tz. 1 & 3RS 05/2018 (WA)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Berichtspflichten der Compliance-Funktion

„Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass regelmäßig schriftliche Compliance-Berichte an die Geschäftsleitung übermittelt werden. Die Berichte enthalten eine Beschreibung der Umsetzung und Wirksamkeit des gesamten Kontrollwesens hinsichtlich Wertpapierdienstleistungen sowie eine Zusammenfassung der identifizierten Risiken und der durchgeführten bzw. durchzuführenden Maßnahmen zur Behebung bzw. Beseitigung von Defiziten und Mängeln sowie zur Risikoreduzierung. Die Berichte müssen in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, erstellt werden.“

„Die Berichte sind auch dem Aufsichtsorgan zu übermitteln, falls ein solches vorhanden ist.“

Quelle: MaComp · BT 1.2.2, Tz. 1 und 3 · RS 05/2018 (WA), Fassung 26.09.2024 · BaFinOriginal-Wortlaut (Auszug), unverändert übernommen

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