AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 1
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Dieses Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute vor. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25a Abs. 3 KWG (Risikomanagement auf Gruppenebene) sowie des…
Nachher, Auszug
Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken).
