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Versionsvergleich · Rundschreiben

Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

In Kraft Publikation: 2026-06-30 Bafin DE

Verglichene Stände: 29.05.2024 → 30.06.2026

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 22.10.2026, 15:21 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk: 29.05.2024 zu 30.06.2026. 298 geändert, 56 ergänzt, 275 entfernt, 5 verschoben.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 1

Geändert

Vorher, Auszug

Dieses Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute vor. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25a Abs. 3 KWG (Risikomanagement auf Gruppenebene) sowie des…

Nachher, Auszug

Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken).

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 1 › Erläuterung CRD-Drittstaatenzweigstellen

Geändert

Vorher, Auszug

Da bei Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß § 53 KWG kein Aufsichtsorgan vorhanden ist, haben diese Institute stattdessen in angemessener Form ihre Unternehmenszentralen einzubeziehen.

Nachher, Auszug

Da bei CRD-Drittstaatenzweigstellen kein Aufsichtsorgan vorhanden ist, haben diese Institute stattdessen in angemessener Form ihre Unternehmenszentralen einzubeziehen.

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 2

Geändert

Vorher, Auszug

Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Umsetzung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU (Bankenrichtlinie – „CRD IV“) zur Organisation und zum Risikomanagement der Institute vor. Danach sind von den Instituten insbesondere angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontr…

Nachher, Auszug

Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Auslegung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU (Bankenrichtlinie – „CRD IV“, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024, „CRD VI“) zur Organisation und zum Risikomanagement der Institute vor, deren Umset…

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 2 › Erläuterung EBA-Leitlinien

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

In den MaRisk sind folgende EBA-Leitlinien umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement der Institute betreffen: – EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute (EBA/GL/2018/04) – EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) – EBA-Leitlinien zu A…

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 3

Geändert

Vorher, Auszug

Der sachgerechte Umgang mit dem Proportionalitätsprinzip seitens der Institute beinhaltet in dem prinzipienorientierten Aufbau der MaRisk auch, dass Institute im Einzelfall über bestimmte, in den MaRisk explizit formulierte Anforderungen hinaus weitergehende Vorkehrungen treffen, soweit dies zur Si…

Nachher, Auszug

Der sachgerechte Umgang mit dem den MaRisk zugrunde liegenden Proportionalitätsprinzip seitens der Institute beinhaltet, dass Institute im Einzelfall über bestimmte, in den MaRisk dargestellte Anforderungen hinaus weitergehende Vorkehrungen treffen, soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen…

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 3 › Erläuterung Verweise auf EBA-Leitlinien in den MaRisk und das Proportio…

Geändert

Vorher, Auszug

Soweit in den MaRisk auf EBA-Leitlinien verwiesen wird, können die Anforderungen dieser Leitlinien unter Berücksichtigung der in den Leitlinien genannten Verhältnismäßigkeitskriterien umgesetzt werden. Für die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) sind Tz. 16 lit. a-…

Nachher, Auszug

Soweit in den MaRisk auf EBA-Leitlinien verwiesen wird, können die Anforderungen der EBA-Leitlinien unter Berücksichtigung der dort genannten Verhältnismäßigkeitskriterien umgesetzt werden.

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 3 › Erläuterung Kleine und sehr kleine Institute im Sinne der MaRisk

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Kleine Institute im Sinne der MaRisk sind Institute, die als kleine und nicht-komplexe Institute (Small and non-complex institutions – SNCI) gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Kapitaladäquanzverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, CRR) in der jeweils gültigen Fassung eingestuft sind sowie CRD…

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 4

Geändert

Vorher, Auszug

Durch das Rundschreiben wird zudem über § 80 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 KWG Art. 16 der Richtlinie 2014/65/EU (Finanzmarktrichtlinie) umgesetzt, soweit diese auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gleichermaßen Anwendung finde…

Nachher, Auszug

Durch das Rundschreiben werden zudem über § 80 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 KWG die Anforderungen des Art. 16 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) konkretisiert, soweit dieser auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gleichermaßen…

AT 1 Ziel des Rundschreibens › Tz. 5

Geändert

Vorher, Auszug

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erwartet, dass der flexiblen Grundausrichtung des Rundschreibens im Rahmen von Prüfungshandlungen Rechnung getragen wird. Prüfungen sind daher auf der Basis eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durchzuführen.

Nachher, Auszug

Die Bafin erwartet, dass der flexiblen Grundausrichtung des Rundschreibens im Rahmen von Prüfungshandlungen Rechnung getragen wird. Prüfungen sind auf der Basis eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durchzuführen.

AT 1 Vorbemerkung › Tz. 5

Entfernt

Vorher, Auszug

Das Rundschreiben trägt der heterogenen Institutsstruktur und der Vielfalt der Geschäftsaktivitäten Rechnung. Es enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, die abhängig von der Größe der Institute, den Geschäftsschwerpunkten und der Risikosituation eine vereinfachte Umsetzung ermöglichen. Insoweit kann e…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

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