Referentenentwurf des BMF
GwBG: Das Geldwäschebekämpfungsgesetz soll das GwG ablösen
Das Bundesfinanzministerium hat am 28. Oktober 2026 den Referentenentwurf für ein Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG) veröffentlicht. Am 10. Juli 2027 soll es das Geldwäschegesetz (GwG) ersetzen. Die Kernpflichten der Verpflichteten stehen ab dann direkt in der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR). Das GwBG soll regeln, was national bleibt, vor allem Aufsicht, FIU, Transparenzregister und Bußgelder.
- Verfahrensstand:
- Referentenentwurf
- Stellungnahmen bis:
- 19.11.2026
- Kabinett geplant:
- 16.12.2026
- Inkrafttreten geplant:
- 10.07.2027
- Stand dieser Seite:
- 05.11.2026
Was sich für Verpflichtete ab dem 10. Juli 2027 ändert
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten stehen nicht mehr im GwBG. Risikomanagement, Kundensorgfalt und Meldepflichten stehen künftig in der AMLR, das GwBG behält nur Sonderregeln, etwa für Notare beim Immobilienerwerb (§ 10 GwBG-E) und für Glücksspiel im Internet (§ 11 GwBG-E). Diese Übersicht stellt deshalb das geltende GwG der AMLR und dem Entwurf gegenüber. Fundstellen mit dem Zusatz „-E“ meinen den Referentenentwurf vom 28. Oktober 2026 und können sich noch ändern.
- Art. 2, Art. 19 Entwurf, Art. 90 AMLR Klarstellung
1. Das GwG soll wegfallen, die Kernpflichten kommen aus der AMLR
Art. 2 des Entwurfs hebt das GwG auf, Art. 19 setzt das GwBG in Kraft. Beides soll am 10. Juli 2027 geschehen, dem Tag, ab dem die AMLR unmittelbar gilt.
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Weil die EU-Geldwäscheverordnung Sorgfalts-, Risikomanagement- und Meldepflichten direkt regelt, schlägt das BMF statt einer Novelle ein neues Stammgesetz vor. Die entsprechenden Regeln des GwG sind aufzuheben und laut Begründung „nicht Regelungsgegenstand dieses Gesetzentwurfs“ (Entwurf, S. 186). Die Abschnitte 2 und 3 des GwG entfallen weitgehend (S. 192). Das GwBG hat deshalb kein Kapitel zu Sorgfaltspflichten. Die EU-Vorgaben sollen 1:1 umgesetzt werden, Öffnungsklauseln nutzt das BMF risikoorientiert. Für Ihre Unterlagen heißt das: Jeder Verweis auf das GwG muss künftig auf die AMLR oder das GwBG zeigen.
Geplant zum 10.07.2027
Quellen: Referentenentwurf BMF-Projektseite AMLR
- Art. 3 AMLR, §§ 3, 4 GwBG-E Anwendungsbereich
2. Neue Verpflichtete, auch außerhalb des Finanzsektors
Neu erfasst sind insbesondere Schwarmfinanzierungsdienstleister und -vermittler, nichtfinanziell gemischte Holdinggesellschaften sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler. Spielervermittler und, für bestimmte Transaktionen, Profifußballvereine folgen am 10. Juli 2029.
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Der Kreis der Verpflichteten ergibt sich ab dem 10. Juli 2027 in erster Linie aus Art. 3 AMLR. Erfasst sind künftig auch Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern das nicht ihre Haupttätigkeit ist, zum Beispiel Hotels und Reisebüros (Entwurf, S. 186). Ergänzend soll § 3 GwBG-E wenige nationale Gruppen beibehalten: Institute, die ausschließlich das Einlagengeschäft betreiben, ohne CRR-Kreditinstitut zu sein, das Emissionsgeschäft in Finanzinstrumenten außerhalb von MiFID II, das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft und die Kryptowertpapierregisterführung (S. 14, 187). Profifußballvereine unterhalb der ersten Liga sollen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates befreit werden können, wenn ihr Risiko nachweislich gering ist (§ 4 Abs. 2 GwBG-E).
Ab 10.07.2027 aus der AMLR, § 3 GwBG-E geplant, Fußball ab 10.07.2029
Quellen: Referentenentwurf Anschreiben BMF AMLR
- Entwurf, S. 186 f., S. 197 Erleichterung
3. Viele Güterhändler und einzelne Finanzunternehmen sollen herausfallen
Von rund 800.000 Güterhändlern sollen nur Händler hochwertiger Güter, von Edelsteinen, Edelmetallen und Kulturgütern Verpflichtete bleiben. Als hochwertiges Gut nennt das BMF zum Beispiel ein Kfz über 250.000 Euro.
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Nach dem Entwurf entfallen als Verpflichtete Institute, die ausschließlich die Drittstaateneinlagevermittlung oder ausschließlich die Anlageverwaltung erbringen, Emittenten von Vermögensanlagen, zentrale Gegenparteien, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr und Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (Entwurf, S. 186 f.). Agenten nach § 1 Abs. 9 ZAG und E-Geld-Agenten sollen keine eigenständigen Verpflichteten mehr sein, ebenso selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen. Überwachen soll sie grundsätzlich die für das Institut zuständige Aufsicht. In der Kostenschätzung rechnet der Entwurf mit „rd. 70 % weniger Verpflichtete als bisher“ (S. 197, ähnlich S. 199). Das verbleibende Risiko im Handel soll die Barzahlungsobergrenze abdecken (Anschreiben, S. 2). Bis zur Aufhebung gilt § 2 GwG unverändert.
Geplant ab 10.07.2027
Quellen: Referentenentwurf Anschreiben BMF
- Art. 19, Art. 52 AMLR Neu oder verschärft
4. Neue Schwellen: 10.000 Euro, 3.000 Euro und 25 %
Gelegentliche Transaktionen lösen Sorgfaltspflichten grundsätzlich ab 10.000 statt ab 15.000 Euro aus. Bei gelegentlichen Barzahlungen ist ab 3.000 Euro mindestens die Identifizierung nötig. Die Beteiligungsschwelle für wirtschaftliche Eigentümer liegt bei 25 % oder mehr.
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§ 10 Abs. 3 GwG setzt die Schwelle für sonstige Transaktionen bei 15.000 Euro an, Art. 19 Abs. 1 Buchst. b AMLR bei 10.000 Euro, auch bei verbundenen Transaktionen. Sonderschwellen bleiben, etwa 1.000 Euro bei Geldtransfers und Kryptowerte-Dienstleistungen und 2.000 Euro beim Glücksspiel (Art. 19 Abs. 2, 3, 5 AMLR). Eine allgemeine Barzahlungsschwelle kennt das GwG nicht, nur Sonderregeln wie § 10 Abs. 6a für Güterhändler. Art. 19 Abs. 4 AMLR verlangt ab 3.000 Euro mindestens Identifizierung und Überprüfung. Beim wirtschaftlichen Eigentum durch Beteiligung reicht künftig genau ein Viertel: Art. 52 Abs. 1 AMLR nennt „25 % oder mehr“, § 3 Abs. 2 GwG „mehr als 25 Prozent“. Für Kategorien mit höherem Risiko kann die Kommission die Schwelle senken (Art. 52 Abs. 2 AMLR). Daneben bleibt Kontrolle ein eigener Weg zum wirtschaftlichen Eigentum (Art. 53 AMLR). Auch der Begriff wechselt: Aus dem wirtschaftlich Berechtigten wird der wirtschaftliche Eigentümer (Entwurf, S. 198).
Ab 10.07.2027, unmittelbar aus der AMLR
Quellen: AMLR GwG Referentenentwurf
- Art. 10, Art. 20, Art. 26 Abs. 4 AMLR Neu oder verschärft
5. Sanktionsprüfung wird Teil der Kundensorgfalt
Verpflichtete prüfen, ob Kunde oder wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen. Bei juristischen Personen zählen auch Kontrolle sowie einzeln oder gemeinsam mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung sanktionierter Personen. Die Prüfung ist regelmäßig zu wiederholen.
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§ 10 Abs. 1 GwG nennt diese Prüfung nicht. Eine eigenständige Pflicht zur Prüfung gezielter finanzieller Sanktionen hat nach der Begründung des Entwurfs ohnehin jeder (S. 268). Art. 20 Abs. 1 Buchst. d AMLR macht daraus eine Sorgfaltsmaßnahme gegenüber Kunden. Art. 26 Abs. 4 AMLR verlangt die Wiederholung in einer dem Risiko angemessenen Häufigkeit, Kredit- und Finanzinstitute prüfen zusätzlich bei jeder neuen Benennung. Auch die unternehmensweite Risikobewertung muss das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen abdecken (Art. 10 Abs. 1 AMLR). Hinweise im Transparenzregister ersetzen die eigene Prüfung nicht (Entwurf, S. 268).
Ab 10.07.2027, unmittelbar aus der AMLR
Quellen: AMLR GwG Referentenentwurf
- Art. 21, Art. 26 Abs. 2 AMLR Neu oder verschärft
6. Kundendaten: höchstens ein oder fünf Jahre
Das GwG verlangt Aktualisierungen in angemessenem zeitlichem Abstand. Die AMLR setzt Obergrenzen: ein Jahr für Kunden mit verstärkten Sorgfaltspflichten, fünf Jahre für alle anderen.
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Die Bafin nennt beide Grenzen schon in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen vom Juli 2025 (AuA, S. 65 f.). Für Bestandskunden sieht der Entwurf der AMLA-Standards zu den Sorgfaltspflichten vor, sie risikosensitiv innerhalb dieser Fristen anzupassen (Art. 28 des Entwurfs vom 30. September 2026). Die Kommission hat die Standards noch nicht angenommen. Auch die Folge ändert sich: Kann ein Verpflichteter eine Sorgfaltsmaßnahme nicht erfüllen, gilt Art. 21 Abs. 1 AMLR für alle Pflichten aus Art. 20 Abs. 1, also auch für die Überwachung. Er führt keine Transaktion durch, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht eine Verdachtsmeldung in Betracht. § 10 Abs. 9 GwG knüpft bisher nur an § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 an, § 15 Abs. 9 GwG erstreckt das auf verstärkte Sorgfaltspflichten (AuA, S. 68). Strenger wird es also vor allem bei Kunden ohne verstärkte Sorgfaltspflichten.
Ab 10.07.2027, unmittelbar aus der AMLR
Quellen: AMLR GwG AuA Bafin AMLA-Standards
- Art. 10, Art. 11, Art. 18 AMLR, § 6 Abs. 3 GwBG-E Neu oder verschärft
7. Compliance-Manager, Geldwäschebeauftragter, Auslagerung
Ein Mitglied des Leitungsorgans wird Compliance-Manager. Verpflichtete brauchen einen vom Leitungsorgan ernannten Geldwäschebeauftragten, einen Stellvertreter sieht die AMLR nicht vor. Jede Auslagerung ist vorab mitzuteilen.
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Der Compliance-Manager nach Art. 11 Abs. 1 AMLR löst das benannte Mitglied der Leitungsebene nach § 4 Abs. 3 GwG ab. Einen Geldwäschebeauftragten mit Stellvertreter verlangt § 7 GwG heute für die dort genannten Verpflichteten, Art. 11 Abs. 2 AMLR richtet sich an alle. Rechtfertigen Art, Risiken und Größe des Geschäfts es, darf dieselbe Person beide Funktionen wahrnehmen (Art. 11 Abs. 7 AMLR). Die Bestellung soll vorab anzuzeigen bleiben: § 6 Abs. 3 GwBG-E schließt damit nach der Begründung eine Regelungslücke der AMLR (Entwurf, S. 256). Die unternehmensweite Risikobewertung erstellt der Geldwäschebeauftragte, das Leitungsorgan billigt sie (Art. 10 Abs. 2 AMLR). Art. 18 Abs. 1 AMLR verlangt die Mitteilung für jede Auslagerung, bevor der Dienstleister beginnt. Nicht auslagern dürfen Sie unter anderem Vorschlag und Billigung der Risikobewertung, die Billigung der internen Strategien und die Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden (Art. 18 Abs. 3 AMLR), mit einer engen Ausnahme für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen (Art. 18 Abs. 7 AMLR).
Ab 10.07.2027 aus der AMLR, § 6 GwBG-E geplant
Quellen: AMLR GwG Referentenentwurf
- Art. 69, Art. 71 AMLR Neu oder verschärft
8. Verdachtsmeldung: neuer Wortlaut, feste Fristen
Zu melden ist bei Kenntnis, Verdacht oder berechtigtem Grund zu der Annahme. Auskunftsersuchen der FIU sind in der Regel binnen fünf Arbeitstagen zu beantworten. Die Meldepflicht für bestimmte minderschwere Straftaten soll nach Aussage des BMF entfallen.
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§ 43 Abs. 1 GwG knüpft an Tatsachen an, die auf bestimmte Sachverhalte hindeuten, darunter eine mögliche Vortat der Geldwäsche. Art. 69 Abs. 1 Buchst. a AMLR spricht von Kenntnis, Verdacht oder berechtigtem Grund zu der Annahme. Das BMF will die Meldepflicht auf besonders geldwäscherelevante Straftaten ausrichten und weitergehende nationale Meldepflichten nicht fortführen (Anschreiben, S. 3). Für Auskünfte gilt künftig eine feste Regelfrist: § 30 Abs. 3 GwG nennt eine angemessene Frist, Art. 69 Abs. 1 AMLR fünf Arbeitstage. In begründeten und dringenden Fällen kann die FIU sie verkürzen, auch auf unter 24 Stunden, und sie kann die Frist verlängern. Eine gemeldete Transaktion darf nach Art. 71 Abs. 1 AMLR durchgeführt werden, wenn binnen drei Arbeitstagen keine gegenteilige Anweisung kommt und die Risiken bewertet sind. § 46 Abs. 1 GwG stellt auf die Zustimmung oder den Ablauf des dritten Werktags ab.
Ab 10.07.2027, unmittelbar aus der AMLR
Quellen: AMLR GwG Anschreiben BMF
- §§ 51, 52, 70 GwBG-E Neu oder verschärft
9. FIU: Sofortmaßnahmen und Überwachungsanordnungen
Die FIU soll Transaktionen bis zu zehn Werktage stoppen und Konten oder Geschäftsbeziehungen bis zu fünf Werktage aussetzen können. Neu ist die Anordnung, Konten für einen festgelegten Zeitraum zu überwachen und darüber zu berichten.
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Heute können Maßnahmen nach § 40 GwG bis zu einem Monat dauern. Der Entwurf verkürzt die Dauer und nennt ausdrücklich Bank-, Zahlungs- und Kryptowertekonten sowie Geschäftsbeziehungen (§ 51 Abs. 2 GwBG-E). Gegen Sofortmaßnahmen ist Widerspruch möglich, er hat aber keine aufschiebende Wirkung, und die FIU haftet nicht für sie (§ 51 Abs. 7, 8 GwBG-E). Die Überwachungsanordnung nach § 52 GwBG-E kennt das GwG nicht. Der Entwurf rechnet mit 340 Anordnungen im Jahr und mit 1.200 Compliance-Systemen, die dafür anzupassen sind, einmalig rund 6,48 Millionen Euro (S. 197, 200). Auch die Rückmeldung ändert sich: § 41 Abs. 2 GwG verlangt sie in angemessener Zeit zur Relevanz der Meldung, § 70 Abs. 2 GwBG-E mindestens einmal jährlich.
Geplant ab 10.07.2027
Quellen: Referentenentwurf GwG
- Art. 24, Art. 62 ff. AMLR, §§ 12 bis 36 GwBG-E Neu oder verschärft
10. Transparenzregister: mehr Angaben, 14 Tage für Unstimmigkeiten
Mitteilungspflicht und Angaben folgen künftig aus der AMLR und umfassen etwa Wohnanschrift und Ausweisnummer. Unstimmigkeiten melden Verpflichtete unverzüglich und spätestens binnen 14 Kalendertagen.
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Neu ist eine verpflichtende Eigentümerkontrollstrukturübersicht (EKÜ) (Entwurf, S. 198). Nach dem Entwurf soll die registerführende Stelle die Angaben bei Eingang und danach regelmäßig risikobasiert prüfen. Sie soll Unterlagen anfordern und den Nachweis der Registrierung zurückhalten dürfen, bis Mängel behoben sind. Das Bundesverwaltungsamt soll wenn nötig vor Ort prüfen können (S. 189). Das Register soll auch prüfen, ob Angaben Personen oder Rechtseinheiten betreffen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, und die Rechtseinheit gegebenenfalls mit einem Hinweis versehen. Entlastung soll die Vorbelegung bringen: Das Register soll das Formular aus anderen Registern vorausfüllen, wenn die Vereinigung eine vertretungsberechtigte Person benennt (§ 18 Abs. 2 GwBG-E). Die Mitteilungspflicht bleibt bestehen. Neben die Ordnungswidrigkeit soll ein Bescheidverfahren mit Verwaltungszwang treten. Die Schnittstelle für Unstimmigkeitsmeldungen soll bis spätestens 30. Juni 2028 stehen (§ 122 Abs. 3 GwBG-E).
AMLR ab 10.07.2027, GwBG-E geplant, Schnittstelle bis 30.06.2028
Quellen: Referentenentwurf Anschreiben BMF AMLR
- Art. 80 AMLR, §§ 9, 119 GwBG-E Neu oder verschärft
11. Bargeld: Obergrenze von 10.000 Euro
Wer mit Gütern handelt oder Dienstleistungen erbringt, darf Barzahlungen nur bis 10.000 Euro annehmen oder leisten. Zwischen Privatpersonen gilt die Grenze nicht. Das BMF plant keine niedrigere Grenze.
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Die Obergrenze gilt auch für mehrere Vorgänge, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint (Art. 80 Abs. 1 AMLR). Ausgenommen sind Zahlungen und Einlagen in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern. Beträge über der Grenze sind dort aber der FIU zu melden (Art. 80 Abs. 4 AMLR). Verstöße sollen nach § 119 Abs. 1 Nr. 80 GwBG-E bußgeldbewehrt sein. Überwachen sollen das bei Verpflichteten die Geldwäscheaufsichtsbehörden, im Übrigen die Gewerbeaufsichtsämter (Anschreiben, S. 4). Beim Kauf inländischer Immobilien soll es beim strengeren Verbot bleiben: § 9 GwBG-E führt § 16a GwG fort und ergänzt Genossenschaften. Die Gegenleistung darf danach nicht in bar, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden.
Ab 10.07.2027 aus der AMLR, §§ 9, 119 GwBG-E geplant
Quellen: AMLR Anschreiben BMF Referentenentwurf GwG
- Art. 77 AMLR Klarstellung
12. Aufbewahrung: fünf Jahre ab Ende der Beziehung
Unterlagen sind fünf Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung aufzubewahren. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit keine anderen Aufbewahrungsfristen greifen. Behörden können im Einzelfall eine längere Aufbewahrung verlangen.
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Nach § 8 Abs. 4 GwG beginnt die Frist bei Geschäftsbeziehungen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beziehung endet, und die Belege sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten. Art. 77 Abs. 3 AMLR rechnet ab dem Tag der Beendigung der Geschäftsbeziehung, der Ausführung der gelegentlichen Transaktion oder der Verweigerung. Die zuständigen Behörden können von Fall zu Fall eine weitere Aufbewahrung von bis zu fünf Jahren verlangen.
- §§ 77, 81, 88 GwBG-E, AMLA-Verordnung Klarstellung
13. Aufsicht: AMLA, ZKGw und die Auslegungshinweise
Die AMLA soll 40 Verpflichtete des Finanzsektors direkt beaufsichtigen, die Bafin soll für die übrigen Kreditinstitute und die meisten Finanzinstitute zuständig bleiben. Bei ihr soll die Zentrale Koordinierungsstelle Geldwäscheaufsicht (ZKGw) entstehen. Für Auslegungs- und Anwendungshinweise soll es künftig „können“ statt „stellt“ heißen.
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Für die Auswahl der AMLA kommen Kredit- und Finanzinstitute und Gruppen infrage, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind. Ausgewählt werden die mit hohem Restrisiko (Art. 12, 13 AMLA-Verordnung). Die erste Auswahl beginnt bis zum 1. Juli 2027. Von der Zuständigkeit der Bafin nimmt § 77 Abs. 1 GwBG-E unter anderem Versicherungsvermittler sowie Kreditgeber und Kreditvermittler ohne Bafin-Erlaubnis aus. Die ZKGw soll die Aufsicht koordinieren, vor allem im dezentralen Nichtfinanzsektor mit rund 200.000 Verpflichteten und rund 250 Behörden und Kammern (Entwurf, S. 187 f.). Sie beaufsichtigt selbst keine Verpflichteten und hat keine Rechts- oder Fachaufsicht über andere Aufsichtsbehörden (§ 81 GwBG-E). Zu den Auslegungshinweisen: Nach § 51 Abs. 8 GwG „stellt“ die Aufsichtsbehörde sie zur Verfügung, nach § 88 Abs. 11 GwBG-E „können“ die Aufsichtsbehörden das tun, unbeschadet der Leitlinien der AMLA. Die Begründung nennt die Regel trotzdem weitgehend gleich (S. 315). § 88 Abs. 9 GwBG-E erlaubt Aufsichtsbehörden, Betriebsstätten ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, wenn eine Prüfung es erfordert.
Geplant ab 10.07.2027, AMLA-Auswahl ab 2027
Quellen: Referentenentwurf AMLA-Verordnung GwG
- §§ 104, 119, 121 GwBG-E Neu oder verschärft
14. Bußgelder: Fahrlässigkeit soll genügen, Bekanntmachung früher erfolgen
Verstöße gegen die AMLR sollen bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bußgeldbewehrt sein, im Grundsatz bis 200.000 Euro. Für Kredit- und Finanzinstitute soll der Rahmen bis 10 Millionen Euro oder 10 % des Gesamtumsatzes reichen. Entscheidungen sollen grundsätzlich schon vor Bestandskraft bekannt gemacht werden.
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§ 56 Abs. 1 GwG verlangt Vorsatz oder Leichtfertigkeit, Fahrlässigkeit genügt nur in den Fällen von § 56 Abs. 2 und 2a GwG. § 119 GwBG-E stellt einheitlich auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ab. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sollen bis 1 Million Euro möglich sein oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils. Das gilt nicht für § 119 Abs. 1 Nr. 56 bis 71, 79 und 81 GwBG-E, vor allem Transparenzpflichten, dort bleibt es bei 200.000 Euro. Bei Kredit- und Finanzinstituten steigt der Rahmen in diesen Fällen: für natürliche Personen bis zu 5 Millionen Euro, für juristische Personen bis zu 10 Millionen Euro, bei über 100 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 10 % davon (§ 119 Abs. 4 bis 8 GwBG-E). Hinzu kommen periodische Zwangsgelder von bis zu 3 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes je Tag bei juristischen Personen und 2 % bei natürlichen Personen, für bis zu sechs Monate, verlängerbar um weitere sechs (§ 104 GwBG-E). Bußgeldentscheidungen sollen bekannt gemacht werden, sobald der Adressat informiert ist, auch nicht bestandskräftige, und fünf Jahre online bleiben. Aufschub und Anonymisierung bleiben möglich (§ 121 GwBG-E). § 57 GwG erfasst bisher nur bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Entscheidungen. Taten vor dem 10. Juli 2027 können nach altem Recht geahndet werden (§ 122 Abs. 1 GwBG-E).
Geplant ab 10.07.2027
Quellen: Referentenentwurf GwG
Stand 5. November 2026. Alle Angaben zum GwBG beziehen sich auf den Referentenentwurf vom 28. Oktober 2026 und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Die Gegenüberstellungen sind unsere Auswertung der Texte, soweit nicht das BMF oder die Bafin ausdrücklich genannt sind. Die Übersicht fasst ausgewählte Punkte zusammen und ersetzt weder die Prüfung für Ihr Haus noch eine Rechtsberatung.
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Zeitplan: vom Referentenentwurf zum Inkrafttreten
Das BMF hat die Anhörung am 28. Oktober 2026 eröffnet. Für die Beratungen in Bundestag und Bundesrat nennt das Schreiben an die Verbände keine Termine. Zustimmungsbedürftig ist das Gesetz nach derzeitigem Stand nicht.
| Datum | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| 31.05.2024 | Die EU verabschiedet das Geldwäschepaket aus vier Rechtsakten. | Entwurf, S. 1 |
| 01.07.2025 | Die AMLA-Verordnung gilt. | Entwurf, S. 1 |
| 28.10.2026 | Das BMF veröffentlicht den Referentenentwurf und eröffnet die Anhörung. | BMF-Projektseite |
| 19.11.2026 | Frist für schriftliche Stellungnahmen, Dienstschluss. | Anschreiben, S. 4 |
| 16.12.2026 | Geplanter Kabinettsbeschluss. | Anschreiben, S. 1 |
| bis 01.07.2027 | Die AMLA beginnt die erste Auswahl für ihre direkte Aufsicht. | Art. 13 Abs. 4 AMLA-Verordnung |
| 10.07.2027 | Die AMLR gilt, die AMLD6 ist im Wesentlichen umzusetzen. Das GwBG soll in Kraft treten und das GwG wegfallen. | Art. 90 AMLR, Art. 78 AMLD6, Art. 2, 19 Entwurf |
| 30.06.2028 | Spätester Termin für die Schnittstelle des Transparenzregisters für Unstimmigkeitsmeldungen. | § 122 Abs. 3 GwBG-E |
| 10.07.2029 | Die AMLR gilt für Spielervermittler und, für bestimmte Transaktionen, für Profifußballvereine. Die zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen muss stehen. Bestehende Inhaberaktien sind umzuwandeln, stillzulegen oder zu hinterlegen, soweit keine Ausnahme greift. | Art. 90, Art. 79 Abs. 3 AMLR, Art. 78 AMLD6 |
| 31.12.2030 | Spätestes Ende des Kontoabrufs der FIU über das Bundeszentralamt für Steuern. | § 122 Abs. 2 GwBG-E |
GwG und GwBG: Wo künftig was steht
Diese Zuordnung brauchen Sie für Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Prüfberichte. Sie folgt den Abschnitten des GwG und ordnet nach Regelungsbereichen zu, nicht Vorschrift für Vorschrift. Fundstellen mit dem Zusatz -E sind Entwurf.
| Thema | GwG heute | Künftig |
|---|---|---|
| Verpflichtete | § 2 GwG | Art. 3 AMLR, ergänzend § 3 GwBG-E |
| Wirtschaftlich Berechtigte | § 3 GwG | Art. 51 ff. AMLR (wirtschaftliche Eigentümer) |
| Risikomanagement | §§ 4 bis 7, 9 GwG | Art. 9 bis 18 AMLR |
| Aufzeichnung und Aufbewahrung | § 8 GwG | Art. 77 AMLR |
| Sorgfaltspflichten | §§ 10 bis 17 GwG | Art. 19 bis 50 AMLR, Sonderregeln in §§ 10, 11 GwBG-E |
| Barzahlungsverbot bei Immobilien | § 16a GwG | § 9 GwBG-E |
| Transparenzregister | §§ 18 bis 26a GwG | Art. 51 bis 68 AMLR, §§ 12 bis 36 GwBG-E |
| FIU | §§ 27 bis 42 GwG | §§ 45 bis 76 GwBG-E |
| Verdachtsmeldungen | §§ 43 bis 49 GwG | Art. 69 bis 74 AMLR, national nur noch ergänzend |
| Aufsicht | §§ 50 bis 55 GwG | §§ 77 bis 107 GwBG-E, AMLA-Verordnung |
| Bußgelder und Bekanntmachung | §§ 56, 57 GwG | §§ 117 bis 121 GwBG-E |
Soweit die bisherigen Abschnitte 5 und 6 des GwG national bleiben, führt der Entwurf sie in Abschnitt 5 des GwBG zusammen (Entwurf, S. 188).
Aufbau des GwBG
Der Referentenentwurf hat 349 Seiten und 19 Artikel. Artikel 1 ist das GwBG mit 122 Paragrafen in acht Abschnitten, Artikel 2 hebt das GwG in einem Satz auf. Die Artikel 3 bis 18 ändern unter anderem Abgabenordnung, KWG, ZAG, WpIG und VAG, Artikel 19 regelt das Inkrafttreten. Die Begründung beginnt auf Seite 185.
| Abschnitt | Inhalt | Paragrafen |
|---|---|---|
| 1 | Allgemeine Bestimmungen zur Geldwäscheprävention | §§ 1 bis 8 |
| 2 | Besondere Bestimmungen zur Geldwäscheprävention | §§ 9 bis 11 |
| 3 | Transparenzregister | §§ 12 bis 36 |
| 4 | Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien | §§ 37 bis 44 |
| 5 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) | §§ 45 bis 76 |
| 6 | Aufsicht | §§ 77 bis 107 |
| 7 | Verschwiegenheit, Zusammenarbeit, Datenschutz | §§ 108 bis 116 |
| 8 | Bußgeld- und Übergangsvorschriften | §§ 117 bis 122 |
Schwellen und Fristen im Vergleich
Werte aus der AMLR gelten ab dem 10. Juli 2027, Werte mit dem Zusatz -E sind geplant.
| Punkt | GwG heute | Künftig |
|---|---|---|
| Gelegentliche Transaktionen | 15.000 Euro oder mehr (§ 10 Abs. 3 GwG) | 10.000 Euro oder mehr (Art. 19 Abs. 1 AMLR), Sonderschwellen bleiben |
| Gelegentliche Barzahlungen | keine allgemeine Schwelle | ab 3.000 Euro mindestens Identifizierung (Art. 19 Abs. 4 AMLR) |
| Wirtschaftliches Eigentum durch Beteiligung | mehr als 25 Prozent (§ 3 Abs. 2 GwG) | 25 % oder mehr (Art. 52 Abs. 1 AMLR) |
| Aktualisierung von Kundendaten | in angemessenem zeitlichem Abstand (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG) | höchstens ein oder fünf Jahre (Art. 26 Abs. 2 AMLR) |
| Auskünfte an die FIU | angemessene Frist (§ 30 Abs. 3 GwG) | fünf Arbeitstage, die FIU kann kürzen oder verlängern (Art. 69 Abs. 1 AMLR) |
| FIU stoppt eine Transaktion | bis zu einem Monat (§ 40 Abs. 4 GwG) | bis zu zehn Werktage (§ 51 Abs. 1 GwBG-E) |
| FIU setzt ein Konto aus | bis zu einem Monat (§ 40 Abs. 4 GwG) | bis zu fünf Werktage (§ 51 Abs. 2 GwBG-E) |
| Unstimmigkeiten im Transparenzregister | unverzüglich (§ 23a Abs. 1 GwG) | unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen (Art. 24 Abs. 1 AMLR) |
| Aufbewahrung | fünf Jahre, Vernichtung spätestens nach zehn Jahren (§ 8 Abs. 4 GwG) | fünf Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung, danach personenbezogene Daten löschen, soweit keine anderen Fristen greifen (Art. 77 Abs. 3 AMLR) |
| Barzahlungen | keine allgemeine Obergrenze | höchstens 10.000 Euro (Art. 80 Abs. 1 AMLR) |
| Bußgeld im Grundsatz | meist bis 100.000 oder 150.000 Euro, gestuft nach Verschulden (§ 56 GwG) | bis 200.000 Euro (§ 119 Abs. 3 GwBG-E) |
Das EU-Geldwäschepaket hinter dem GwBG
Das GwBG soll das Paket vom 31. Mai 2024 umsetzen. Die Pflichten der Verpflichteten wandern dabei in eine unmittelbar geltende Verordnung. Deshalb kann das GwG nicht bleiben, wie es ist.
| Rechtsakt | Inhalt | Geltung |
|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) | Einheitliche Sorgfalts-, Risikomanagement- und Meldepflichten für Verpflichtete | ab 10.07.2027 |
| Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6) | Aufgaben und Befugnisse von Aufsicht und FIU, Transparenzregister, Zugangsstelle für Immobilieninformationen | Umsetzung im Wesentlichen bis 10.07.2027 |
| Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-Verordnung) | Errichtung der AMLA, direkte Aufsicht über 40 Verpflichtete des Finanzsektors, Koordinierung von Aufsicht und FIUs | seit 01.07.2025 |
| Richtlinie (EU) 2024/1654 | Änderungsrichtlinie zur Finanzinformationsrichtlinie: Zugang zu Bankkontenregistern, Standardformat für Transaktionsdaten | Umsetzung bis 10.07.2027 und 10.07.2029 |
Was national bleiben soll
Die EU-Vorgaben lassen Raum für nationale Regeln. Als Beispiele nennt das BMF das Barzahlungsverbot bei Immobilien und das Beurkundungsverbot. Auch die übrigen Punkte sollen national geregelt bleiben:
- Barzahlungsverbot bei Immobilien: § 9 GwBG-E führt § 16a GwG fort, der seit dem 1. April 2023 gilt, und ergänzt Genossenschaften.
- Beurkundungsverbot ohne Eigentumstransparenz: § 10 GwBG-E, weitgehend bisher § 12 Abs. 4 GwG.
- Glücksspiel im Internet: § 11 GwBG-E übernimmt im Wesentlichen § 16 GwG.
- Registrierung bei der FIU: § 6 Abs. 1 GwBG-E führt § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG fort und dient auch Art. 4 Abs. 3 AMLD6.
- Interne Sicherungsmaßnahmen im KWG: § 25h KWG soll bleiben, mit neuen Verweisen auf die AMLR.
- Auslegungs- und Anwendungshinweise: § 88 Abs. 11 GwBG-E soll sie weiter erlauben.
Geplante Folgeänderungen in KWG, WpIG, VAG und ZAG
- KWG: Die §§ 25i bis 25m sollen entfallen, § 25h soll bleiben (Entwurf, S. 155 f.).
- Kontoabruf: § 24c KWG-E soll künftig Kryptowertekonten und Konten mit virtuellen IBANs erfassen. Abrufberechtigt sollen nach dem Anschreiben alle Aufsichtsbehörden im Finanz- und Nichtfinanzsektor sowie die AMLA sein (S. 4). Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors ersuchen dafür nach dem Entwurf im Einzelfall die Bafin (§ 88 Abs. 8 GwBG-E, S. 314). Über BARIS sollen die Bankkontenregister der Mitgliedstaaten vernetzt werden.
- WpIG: Die §§ 34 und 37 sollen entfallen, die §§ 33, 35 und 36 neu gefasst werden (Entwurf, S. 161 ff.).
- VAG: Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 soll entfallen (Entwurf, S. 164).
- ZAG: § 27 soll seine Geldwäscheregel mit neuen Verweisen behalten (Entwurf, S. 158).
Was das GwBG kostet
Der Entwurf beziffert den Mehraufwand der Wirtschaft auf rund 1,6 Millionen Euro im Jahr und rund 6,6 Millionen Euro einmalig, beides beruhend auf EU-Vorgaben (S. 196). Die Verwaltung soll nach dem Entwurf deutlich mehr tragen: rund 45,4 Millionen Euro im Jahr und 95,5 Millionen Euro einmalig (S. 4). Nach unserer Lesart der Tabellen enthält die Zahl für die Wirtschaft nur Pflichten aus dem GwBG, Mitteilungen an das Transparenzregister und das Aktienregister. Die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten der AMLR sind darin nicht eingepreist (S. 196 bis 201). Planen Sie Ihr Budget also nicht nach dieser Zahl.
Was noch offen ist
- Der Gesetzestext: Jeder Paragraf des GwBG ist Entwurf. Er kann sich nach der Anhörung, im Kabinett und im Bundestag ändern.
- Auslegungshinweise der Bafin: Die aktuellen Hinweise beruhen auf § 51 Abs. 8 GwG, der wegfällt. Eine Aussage der Bafin zu ihrer Zukunft haben wir bis zum 5. November 2026 nicht gefunden.
- EBA-Leitlinien: EBA/GL/2021/02 beruhen auf der Richtlinie (EU) 2015/849, die am 10. Juli 2027 aufgehoben wird.
- AMLA-Standards: Die Standards zu den Sorgfaltspflichten sollen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten. Ob das zum 10. Juli 2027 reicht, lässt sich noch nicht sagen. Die Leitlinien zur laufenden Überwachung und zur unternehmensweiten Risikobewertung waren am 4. November 2026 nicht final veröffentlicht.
- Zahl der Verpflichteten: Die Angaben passen nicht zusammen: rund 200.000 im Nichtfinanzsektor (Entwurf, S. 187), rund 1,1 Millionen nach dem FATF-Bericht von 2022 (S. 238), rund 800.000 Güterhändler (Anschreiben, S. 2). Das BMF führt sie nicht zusammen.
- Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8282) würde das GwG noch ändern. Der GwBG-Entwurf nimmt an mehreren Stellen auf diese Fassung Bezug.
Taidalos RADAR
Vom Entwurf zur Umsetzung
AMLR und GwBG ändern Verweise, Schwellen, Rollen und Fristen zugleich, und der Text kann sich bis zum Inkrafttreten noch ändern. So begleitet Taidalos RADAR diese Schritte, bei GwBG und AMLR wie bei jeder weiteren Änderung.

1. Betroffenheit klären
Aufgabe
Prüfen, ob Ihr Haus neu, weiter oder nicht mehr Verpflichteter ist und welche Punkte für Ihr Geschäftsmodell gelten.
Mit Taidalos RADAR
Halten Sie die Einordnung im Institutsprofil fest. Das Institutsprofil filtert heraus, welche Normen Ihr Haus betreffen.
2. Policies abgleichen
Aufgabe
Geldwäschepolicy und Arbeitsanweisungen gegen AMLR und GwBG prüfen und jeden Verweis auf das GwG ersetzen.
Mit Taidalos RADAR
Der KI-Agent gleicht Ihre Policy mit der AMLR und verbundenen Normen ab und schlägt Änderungen Zeile für Zeile vor. Menschen prüfen sie und veröffentlichen die neue Fassung.
3. Rollen und Fristen zuweisen
Aufgabe
Compliance-Manager benennen, Aktualisierungszyklen festlegen und den Prozess für FIU-Anordnungen aufsetzen.
Mit Taidalos RADAR
Aufgaben per RACI-Matrix zuweisen, Aktionspläne führen, Kontrollen steuern.
4. Umsetzung nachweisen
Aufgabe
Risikobewertung um Sanktionsrisiken erweitern, Prozesse anpassen und die Umstellung dokumentieren.
Mit Taidalos RADAR
Prüfungssichere Historie vom Fund bis zum Umsetzungsnachweis.
5. Das Verfahren verfolgen
Aufgabe
Kabinettsbeschluss, Bundestag und die AMLA-Standards im Blick behalten, denn der Entwurf kann sich noch ändern.
Mit Taidalos RADAR
Relevante Konsultationen, Entwürfe und zukünftige Fassungen werden sichtbar, bevor sie anzuwenden sind.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Umstellung auf AMLR und GwBG mit Taidalos RADAR bewerten, Aufgaben zuweisen und nachweisen.
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Häufige Fragen
Was ist das GwBG?
GwBG steht für Geldwäschebekämpfungsgesetz. Das Bundesfinanzministerium hat es am 28. Oktober 2026 als Referentenentwurf veröffentlicht. Es soll das Geldwäschegesetz (GwG) ablösen und das EU-Geldwäschepaket vom 31. Mai 2024 umsetzen. Es soll Transparenzregister, FIU, Aufsicht, Bußgelder und eine zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen regeln. Die Kernpflichten der Verpflichteten stehen künftig direkt in der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR).
Wann tritt das GwBG in Kraft?
Geplant ist der 10. Juli 2027 (Art. 19 des Entwurfs). Am selben Tag soll das GwG aufgehoben werden (Art. 2), und die AMLR gilt ab diesem Tag unmittelbar. Davor stehen der Kabinettsbeschluss, geplant für den 16. Dezember 2026, und das parlamentarische Verfahren.
Wird das GwG abgeschafft und kommt ein neues Geldwäschegesetz?
Nach dem Entwurf ja. Art. 2 hebt das GwG zum 10. Juli 2027 auf, das neue Geldwäschegesetz heißt dann GwBG. Die Kernpflichten der Verpflichteten entfallen dadurch nicht. Sie stehen ab diesem Tag unmittelbar in der AMLR.
Gilt das GwG bis dahin weiter?
Ja. Das GwBG ist ein Entwurf und kein geltendes Recht. Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bafin vom Juli 2025 gilt das bisherige Recht unverändert, bis die neuen Rechtsakte anwendbar sind. Ab diesem Tag müssen alle Verpflichteten die AMLR vollständig erfüllen (AuA, S. 8).
Was ist der Unterschied zwischen GwG und GwBG?
Das GwG regelt heute von den Sorgfaltspflichten bis zu den Bußgeldern fast alles selbst. Im GwBG stehen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht mehr, denn sie kommen künftig aus der AMLR. Es soll regeln, was national bleibt: ergänzende Verpflichtete, einzelne Sonderregeln, Transparenzregister, FIU, Aufsicht und Sanktionen. Die Tabelle Wo künftig was steht zeigt die Zuordnung.
Welche Änderungen gibt es im Geldwäschegesetz ab 2027?
Die Schwelle für gelegentliche Transaktionen sinkt grundsätzlich von 15.000 auf 10.000 Euro. Die Beteiligungsschwelle für wirtschaftliche Eigentümer liegt bei 25 % oder mehr statt bei mehr als 25 %. Kundendaten sind spätestens nach einem oder fünf Jahren zu aktualisieren, die Sanktionsprüfung wird Teil der Kundensorgfalt, und im Geschäftsverkehr gilt eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Nach dem Entwurf soll die FIU neue Befugnisse erhalten. Alle Punkte stehen in der Übersicht der Änderungen.
Was passiert mit Bargeld ab 2027?
Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen nur bis 10.000 Euro annehmen oder leisten (Art. 80 Abs. 1 AMLR). Zwischen Privatpersonen gilt die Grenze nicht, und das BMF plant keine niedrigere nationale Grenze. Beim Kauf inländischer Immobilien soll Barzahlung ganz ausgeschlossen bleiben (§ 9 GwBG-E, bisher § 16a GwG).
Was ist das EU-Geldwäschepaket und ab wann gilt es?
Das Paket vom 31. Mai 2024 besteht aus vier Rechtsakten: der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, gilt ab 10. Juli 2027), der 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6, im Wesentlichen umzusetzen bis 10. Juli 2027), der AMLA-Verordnung (gilt seit 1. Juli 2025) und der Änderungsrichtlinie zur Finanzinformationsrichtlinie (umzusetzen bis 10. Juli 2027 und 10. Juli 2029).
Wer ist künftig Verpflichteter?
Das ergibt sich vor allem aus Art. 3 AMLR, ergänzt durch § 3 GwBG-E. Neu sind insbesondere Schwarmfinanzierungsdienstleister und -vermittler, nichtfinanziell gemischte Holdinggesellschaften sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, ab 10. Juli 2029 auch Spielervermittler und, für bestimmte Transaktionen, Profifußballvereine. Güterhändler sollen nur erfasst bleiben, wenn sie mit hochwertigen Gütern, Edelsteinen, Edelmetallen oder Kulturgütern handeln.
Gibt es eine Übergangsfrist für Verpflichtete?
Eine allgemeine Übergangsfrist sieht der Entwurf nicht vor. § 122 GwBG-E regelt nur drei Punkte: Bußgelder für Taten vor dem 10. Juli 2027, den Kontoabruf der FIU über das Bundeszentralamt für Steuern und die Schnittstelle des Transparenzregisters. Für Bestandskunden sehen die noch nicht angenommenen AMLA-Standards eine risikosensitive Anpassung innerhalb der Fristen von einem und fünf Jahren vor.
Bis wann kann man zum GwBG Stellung nehmen?
Das BMF bittet um schriftliche Stellungnahmen bis zum 19. November 2026, Dienstschluss, per E-Mail an [email protected]. Das Schreiben richtet sich an Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMF veröffentlicht, wenn die Absender dem nicht widersprechen.
Muss der Bundesrat dem GwBG zustimmen?
Nach derzeitigem Stand nicht. So steht es im Schreiben des BMF an die Verbände. Einzelne Rechtsverordnungen brauchen aber die Zustimmung des Bundesrates, etwa nach § 4 Abs. 2 GwBG-E.
Was wird aus den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bafin?
Die aktuellen Hinweise beruhen auf § 51 Abs. 8 GwG, der wegfällt. § 88 Abs. 11 GwBG-E erlaubt neue Hinweise, sagt aber „können“ statt „stellt“, und sie stehen neben den Leitlinien der AMLA. Eine Aussage der Bafin zur Zukunft der Hinweise vom Juli 2025 haben wir bis zum 5. November 2026 nicht gefunden.
Welche Bußgelder sieht das GwBG vor?
Nach dem Entwurf im Grundsatz bis 200.000 Euro (§ 119 Abs. 3 GwBG-E). Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen in den meisten Fällen bis 1 Million Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils. Bei Kredit- und Finanzinstituten steigt der Rahmen dann: für natürliche Personen bis zu 5 Millionen Euro, für juristische Personen bis zu 10 Millionen Euro, bei über 100 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 10 % davon.
Wie unterstützt Taidalos RADAR bei der Umstellung?
Taidalos RADAR überwacht unter anderem BMF, Bafin und AMLA und macht Entwürfe sichtbar, bevor sie anzuwenden sind. Der KI-Agent gleicht Ihre Geldwäschepolicy mit der AMLR und verbundenen Normen ab und schlägt Änderungen Zeile für Zeile vor, Menschen prüfen und veröffentlichen sie. Das zeigt unsere einminütige AMLR-Demo. Den Ablauf insgesamt beschreibt die Lösungsseite.
Quellen
- 1.
Referentenentwurf des BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Sechsten EU-Geldwäscherichtlinie und zur Stärkung der Geldwäscheprävention, Bearbeitungsstand 28.10.2026, 349 Seiten
- 2.
Schreiben des BMF an die Verbände zum Referentenentwurf, 28.10.2026, mit Frist und Kabinettstermin
- 3.
BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Sechsten EU-Geldwäscherichtlinie und zur Stärkung der Geldwäscheprävention, Stand 05.11.2026: Anhörung zum Entwurf
- 4.
Geldwäschegesetz (GwG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2026
- 5.
Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäscheverordnung, AMLR), Amtsblatt vom 19.06.2024, gilt ab 10.07.2027
- 6.
Richtlinie (EU) 2024/1640 (6. EU-Geldwäscherichtlinie, AMLD6), Umsetzung im Wesentlichen bis 10.07.2027
- 7.
Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 10.11.2025
- 8.
Bafin: Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Juli 2025
- 9.
AMLA: Final Report, Entwurf technischer Regulierungsstandards nach Art. 28 Abs. 1 AMLR, 30.09.2026, von der Kommission noch nicht angenommen
- 10.
AMLA: Consultation Paper, Entwurf der Leitlinien zur laufenden Überwachung nach Art. 26 Abs. 5 AMLR, 03.06.2026, finale Fassung für das vierte Quartal 2026 angekündigt
- 11.
BT-Drs. 21/8282: Gesetzentwurf der Bundesregierung (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz), 30.09.2026
Nächster Schritt
Die Umstellung auf AMLR und GwBG planen.
So steuern Sie die Umstellung mit Taidalos RADAR.
Wir zeigen Ihnen anhand von AMLR und GwBG, wie Monitoring, KI-Agent, Wesentlichkeitsprüfung, Verantwortlichkeiten und Nachweise zusammenspielen.
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